Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

Anßerordeul · 
liche General. 
versammlung. 
Einbringung 
und Ankün- 
digung von 
Anträgen. 
180 
20. 
Außerordentliche Generalversammlungen finden statt in allen Fällen, 
in denen es das Interesse der Gesellschaft erheischt. Es können hierzu die 
Direktion söwohl, als auch der Aussichtsrath oder eine der betheiligten Staats- 
regierungen die Veranlassung geben. Auch die Aktionäre sind berechtigt, auf 
Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung anzutragen; jedoch ist in 
diesem Falle erforderlich, daß ihre Antheile zusammen den zwanzigsten Theil 
des Grundkapitals darstellen und daß sie unter Hinterlegung ihrer Aktien (8 24) 
in der von ihnen zu unterzeichnenden Eingabe den Zweck und die Gründe 
der Bernfung angeben. 
Für etwaige besondere Generalversammlungen der Inhaber der Stamm- 
Aktien und Stamm-Prioritäts-Aktien kommen die Bestimmungen in den Artikeln 
215 Absatz 6 und 248 des Gesetzes vom 18. Juli 1884 zur Anwendung. 
§521. 
Die Aufnahme von Anträgen einzelner Aktionäre in die Bekanntmachung 
der nächsten ordentlichen Generalversammlung kann — unbeschadet des den 
Aktionären im Art. 237 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1884 eingeräumten 
NRechtes — nur daun verlangt werden, wenn die Anträge spätestens am 1. Mai 
Nothwendig- 
keit einer 
General= 
versammlung. 
des betreffenden Jahres eingebracht werden. Jedoch ist in diesem Falle erfor- 
derlich, daß der solche Anfnahme beantragende Aktionär den Besitz von wenig- 
stens 10 Stamm-Aktien oder 15 Stamm-Prioritäts-Aktien nachweist. 
Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch das Statut 
oder durch Art. 237 Abs. 3 des genannten Gesetzes vorgesehenen Weise min- 
destens eine Woche vor dem Tage der Generalversammlung angekündigt ist, 
können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den 
in einer Generalversammlung selbst gestellten Antrag auf Berufung einer außer- 
ordentlichen Generalversammlung ausgenommen. 
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung 
bedarf es der Ankündigung nicht. 
§ 22. 
Der Beschluß in einer Generalversammlung ist, abgesehen von den im 
§ 19 bezeichneten Fällen, überhaupt nothwendig: 
1. zur Aufnahme oder Umwandlung von Anleihen mit Ausnahme schwebender 
Schuldbeträge;
	        
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