Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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2. zur Ueberlassung des Betriebs der eigenen Bahn an eine andere Eisen— 
bahnverwaltung (§ 1 Abs. 2) oder zur Uebernahme des Betriebs anderer 
Bahnen sowie zu Betriebsvereinigungen mit anderen Bahnen; 
3. zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen; 
. zur Ausdehnung des Unternehmens über den im § 1 angegebenen Zweck 
hinaus sowie zur Ausführung und zum Betriebe von Zweigbahnen und 
Fortsetzungen der Bahn (8 2); 
. zur Vermehrung oder Verminderung des Grundkapitales der Gesellschaft; 
. zu allen Abänderungen und Ergänzungen der Statuten; 
. zum Verkaufe der Bahn, zur Auflösung der Gesellschaft und zur Ver- 
einigung mit einer andern Gesellschaft; 
. zur Entlassung von der Generalversammlung gewählter Mitglieder des 
Aufsichtsraths. 
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen als auch 
in außerordentlichen Generalversammlungen gefaßt werden; der Gegenstand der 
Berathung muß aber jedenfalls in der Einberufung bezeichnet sein. 
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§ 23. 
In der Generalversammlung gewähren 2 bis 5 Stamm-Aktien eine und 
sodann je 5 Stamm-Aktien eine weitere Stimmc, 
dagegen 5 bis 10 Stamm-Prioritäts-Aktien eine Stimme und sodann 
je 10 Stamm-Prioritäts-Aktien eine weitere Stimme. 
Ein Aktionär kann niemals mehr als 100 Stimmen, und ist er zugleich 
Bevollmächtigter anderer Aktionäre, einschließlich des Stimmrechtes der letzteren 
niemals mehr als 200 Stimmen in sich vereinigen. 
§ 24. 
Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen berechtigt, 
welche spätestens acht Tage vor der Versammlung ihre Aktien bei den vom 
Vorstande zu bestimmenden Gesellschaftskassen hinterlegen. 
Die Nummern der hinterlegten Aktien werden in einem nach laufenden 
Nummern angelegten Verzeichnisse roth angestrichen, und das unter der Auf- 
sicht des dazu bestimmten Beamten zu führende Verzeichniß wird von einem 
Mitgliede des Vorstandes beglaubigt. 
Slimm- 
berechligung. 
Legitimation 
der Stimm- 
berechtigten.
	        
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