Vertrelung
der Allionäre.
Entscheidung
das
über
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Gleichzeitig muß jeder Aktionär ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß
der Nummern seiner Aktien in zwei Exemplaren übergeben, von denen das
eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere mit dem Siegel der Ge-
sellschaft unter dem Vermerke der Hinterlegung sowie mit der Stimmenzahl
versehen, ihm zurückgegeben wird. Dieses Exemplar dient als Einlaßkarte zu
der Versammlung, auf Grund deren beim Eintritt in dieselbe dem Inhaber
eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, welche mit dem
Stempel der Gesellschaft versehen sind.
Gegen Rückgabe dieses Duplikat-Verzeichnisses erfolgt die Rückgabe der
betreffenden Aktien.
Die Stelle der wirklichen Hinterlegung bei den Gesellschaftskassen ver-
treten nur amtliche Bescheinigungen von Staats= und Gemeindebehörden oder
Zeugnisse der in der Einladung für diesen Zweck genannten Bankfirmen über
die bei ihnen erfolgte Hinterlegung der Aktien.
525.
Es ist einem jeden Aktionär gestattet, sich durch einen aus der Zahl der
übrigen Aktionäre gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Voll-
machtsauftrag durch eine schriftliche, von einem Direktionsmitgliede oder einem
Beamten, welcher ein öffentliches Siegel zu führen berechtigt ist, beglaubigte
Vollmacht nachgewiesen wird. Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor
der abzuhaltenden Versammlung in den Geschäftszimmern der Gesellschaft nie-
dergelegt werden und in der Verwahrung der Gesellschaft bleiben.
Aktionäre weiblichen Geschlechts haben keinen Zutritt zu den General-
versammlungen; sie sind aber berechtigt, sich durch ihre Ehemänner oder durch
Bevollmächtigte aus der Mitte der Aktionäre vertreten zu lassen.
Ein Ehemann bedarf zur Vertretung seiner Ehefrau keiner besonderen
Vollmacht.
Juristische Personen können durch ihre verfassungsmäßigen Vertreter,
Handlungshäuser durch ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder
vertreten werden, ohne daß diese Vertreter Aktionäre zu sein brauchen.
8 26.
Die Entscheidung über etwaige Beschwerden wegen des Stimmrechts
Stimmrecht. gebührt der Generalversammlung.