Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

Vertrelung 
der Allionäre. 
Entscheidung 
das 
über 
182 
Gleichzeitig muß jeder Aktionär ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß 
der Nummern seiner Aktien in zwei Exemplaren übergeben, von denen das 
eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere mit dem Siegel der Ge- 
sellschaft unter dem Vermerke der Hinterlegung sowie mit der Stimmenzahl 
versehen, ihm zurückgegeben wird. Dieses Exemplar dient als Einlaßkarte zu 
der Versammlung, auf Grund deren beim Eintritt in dieselbe dem Inhaber 
eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, welche mit dem 
Stempel der Gesellschaft versehen sind. 
Gegen Rückgabe dieses Duplikat-Verzeichnisses erfolgt die Rückgabe der 
betreffenden Aktien. 
Die Stelle der wirklichen Hinterlegung bei den Gesellschaftskassen ver- 
treten nur amtliche Bescheinigungen von Staats= und Gemeindebehörden oder 
Zeugnisse der in der Einladung für diesen Zweck genannten Bankfirmen über 
die bei ihnen erfolgte Hinterlegung der Aktien. 
525. 
Es ist einem jeden Aktionär gestattet, sich durch einen aus der Zahl der 
übrigen Aktionäre gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Voll- 
machtsauftrag durch eine schriftliche, von einem Direktionsmitgliede oder einem 
Beamten, welcher ein öffentliches Siegel zu führen berechtigt ist, beglaubigte 
Vollmacht nachgewiesen wird. Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor 
der abzuhaltenden Versammlung in den Geschäftszimmern der Gesellschaft nie- 
dergelegt werden und in der Verwahrung der Gesellschaft bleiben. 
Aktionäre weiblichen Geschlechts haben keinen Zutritt zu den General- 
versammlungen; sie sind aber berechtigt, sich durch ihre Ehemänner oder durch 
Bevollmächtigte aus der Mitte der Aktionäre vertreten zu lassen. 
Ein Ehemann bedarf zur Vertretung seiner Ehefrau keiner besonderen 
Vollmacht. 
Juristische Personen können durch ihre verfassungsmäßigen Vertreter, 
Handlungshäuser durch ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder 
vertreten werden, ohne daß diese Vertreter Aktionäre zu sein brauchen. 
8 26. 
Die Entscheidung über etwaige Beschwerden wegen des Stimmrechts 
Stimmrecht. gebührt der Generalversammlung.
	        
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