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Mitglieder der Direktion und des Aufsichtsraths dürfen bei der Beschluß-
fassung über ihre eigene Entlastung oder Befreiung von einer Verpflichtung
das Stimmrecht weder für sich noch für andere ausüben.
§ 27.
Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch einfache Stimmenmehrheit. Absimmung.
Bei Stimmengleichheit gilt die Frage für verneint. Handelt es sich aber um
einen der im § 22 unter den Ziffern 4—8 genannten Fälle oder um Auf-
hebung eines einen dieser Fälle betreffenden früheren Generalversammlungs-
beschlusses (§ 22 Ziffer 3), so ist eine Mehrheit von drei Viertheilen des in
der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals erforderlich.
Eine nicht durch spezielle Stimmenabgabe erfolgende Abstimmung ist nur
bei sich sofort herausstellender Einstimmigkeit gültig.
8 28.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrathes oder in dessen Behinderung ein vom bhner
Aufsichtsrathe zu wählendes Mitglied desselben oder der Direktion führt den
Vorsitz in der Generalversammlung, leitet die Verhandlungen und bestimmt die
Geschäftsordnung.
Er wählt aus der Zahl der anwesenden Aktionäre sowohl die Stimmen-
zähler, welche die Stimmzettel zu sammeln und zu prüfen sowie das Ergebniß
der Abstimmung zusammenzustellen, als auch diejenigen Aktionäre, welche das
Protokoll über die abgehaltene Generalversammlung mit zu unterzeichnen haben.
829.
Bei schriftlicher Abstimmung, die unter Zuziehung der gewählten Stimmen— Shrisfiche
zähler (§ 28) zu erfolgen hat, sind nur gestempelte Stimmzettel gültig, «
welche die Zahl der dem Stimmenden zustehenden Stimmen und des von dem-
selben vertretenen Kapitals angeben. "
Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben unberücksichtigt.
Schriftliche Abstimmung ist erforderlich bei der Wahl der Mitglieder des
Aufsichtsraths (§ 30) und bei der Beschlußfassung über andere Gegenstände
dann, wenn das Ergebniß einer nicht schriftlichen Abstimmung auch nur von
einem Stimmberechtigten angefochten wird.
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