Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

186 
Protokoll und Liste haben vollkommen beweisende Kraft für den Inhalt 
der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. 
Das letzte Generalversammlungs-Protokoll ist dem jedesmaligen Geschäfts- 
berichte beizufügen. 
IV. 
Verwaltungsbehörden der Gesellschaft. 
AB 
Anssichtsrath. 
832. 
Der Aufsichtsrath steht der Direktion berathend und beaufsichtigend zur 
Seite. Er hat derselben gegenüber die Rechte der Gesellschaft zu vertreten, 
soweit dies von letzterer nicht selbst geschieht. Er überwacht die Geschäfts- 
führung der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung; er hat sich von 
dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten; es liegt ihm 
ob, die Bücher und Schriften von Zeit zu Zeit einzusehen und den Bestand 
der Gesellschaftskassen und sonstigen Werthbestände zu untersuchen. 
Er hat ferner die Jahresrechnungen nebst Bilanz, Gewinn= und Verlust- 
rechnungen und die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu prüfen, die Divi- 
denden vorläufig festzusetzen und darüber alljährlich der Generalversammlung 
der Aktionäre Bericht zu erstatten. Auch ist er berechtigt, Gutachten ohne Auf- 
forderung der Direktion an dieselbe abzugeben, Anträge, deren Gewährung er 
im Interesse der Gesellschaft angemessen hält, an dieselbe zu stellen und eine 
Generalversammlung zu berufen, falls ihm dies das Interesse der Gesellschaft 
zu erfordern scheint. 
Der Aussichtsrath wird theils von den betheiligten Staatsregierungen, 
theils von der Generalversammlung gewählt (8 34). 
§ 33. 
Zweck und 
Wahl. 
Dem Aufsichtsrathe stehen außer den im § 32 bemerkten Obliegenheiten Zuständigkei. 
folgende Befugnisse ausschließlich zu: 
1. die Wahl und Anstellung der Mitglieder der Direktion und der Abschluß 
der Verträge mit denselben (s. § 42). Zur gültigen Vollziehung der des- 
fallsigen Vertrags-Urkunden ist die Unterschrift des Vorsitzenden des Auf- 
377
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.