10.
11.
12.
13.
14.
Mitglieder-
zahl und
Wählbarkeit. Uon
sichtsraths und seines Stellvertreters oder, in Behinderungsfällen des einen
von beiden, eines zweiten Mitgliedes des Aufsichtsraths erforderlich;
.#die Genehmigung der Wahl und des Dienstvertrages bezüglich derjenigen
Beamten der Gesellschaft, welche einen Gehalt von mindestens 3000 #
beziehen;
die Feststellung des von der Direktion zu entwerfenden Haushaltsplanes
(Etats);
.die Begutachtung der von der Direktion beantragten Vorlagen an die
Generalversammlung;
die Abnahme der von der Direktion über den Bau und Betrieb gelegten
Rechnung nach deren Prüfung durch von ihm zu ernennende Revisoren (817);
die vorherige Zustimmung zu allen im Haushaltsplane nicht vorgesehenen
Ausgaben, soweit diese die Summe von 20 000 M überschreiten;
. die Ueberwachung der Geschäftsführung der Direktion;
die Abhaltung außerordentlicher Kasse-Revisionen;
die Bestimmung der Höhe der Sicherheitsbestellungen der Beamten. Beamte,
welche eine Kasseführung oder Vereinnahmung von Geldern zu besorgen
haben, müssen eine angemessene Sicherheit stellen;
die vorläufige Amtsenthebung einzelner Mitglieder der Direktion bis zur
Entscheidung der Generalversammlung;
die Feststellung allgemeiner Grundsätze für die Anstellung der Beamten;
die Beschlußfassung über Anlegung und Verwendung der Reservefonds (84);
die Feststellung der von der Direktion vorzuschlagenden Fahrpläne und
der Tarife für den Personen= und Güter-Verkehr, soweit der Anfsichts-
rath solche nicht der Direktion überläßt;
die Genehmigung aller Ausgaben, welche die von dem Aussichtsrathe fest-
gestellten Kostenanschläge oder den Haushaltsplan überschreiten;
die Genehmigung solcher Verträge, welche nicht den laufenden Betrieb
und die laufende Verwaltung betreffen.
834.
Der Aufsichtsrath besteht aus sieben Mitgliedern; von diesen werden vier
den betheiligten Staatsregierungen und zwar von jeder je eines und,