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nach Ermessen der betreffenden Hegierung auch ein Stellvertreter desselben
gewählt. Die anderen drei Mitglieder, von denen wenigstens zwei ihren
Wohnsitz in den von der Bahn durchschnittenen Staatsgebieten haben zuihe
wählt die Generalversammlung, jedoch ohne Mitwirkung der Stimmführer
für die den betheiligten Staatsregierungen gehörigen Aktien. Zu Mitgliedern
des Aufsichtsraths können diejenigen nicht gewählt werden, welche
1. sich im förmlichen Konkurse befinden oder befunden haben, solange die
vollständige Befriedigung ihrer Gläubiger nicht nachgewiesen ist;
2. welche nicht im Vollbesitze der staatsbürgerlichen Ehrenrechte sind;
3. welche für die Gesellschaft größere Lieferungen und Arbeiten übernommen
haben oder bei solchen betheiligt sind;
4. die Mitglieder der Direktion und die Beamten der Gesellschaft.
9 35.
Die Amtsdauer der von der Generalversammlung gewählten Aussichts-
rathsmitglieder ist eine vom 1. Juli an zu berechnende dreijährige.
Während der Dauer des Garantieverhältnisses scheidet jährlich eines
der von der Generalversammlung erwählten Mitglieder mit Ende Juni aus.
Mit dem Aufhören des Garantieverhältnisses scheiden zugleich mit den
von den Staatsregierungen gewählten Mitgliedern (§ 52 Abs. 2) auch die drei
von der Generalversammlung gewählten Mitglieder aus.
Zu diesem Zeitpunkte sind von der Generalversammlung sieben Mit-
glieder des Aufsichtsraths zu wählen.
Von diesen scheiden mit Ende Juni in den beiden ersten Jahren je zwei,
in dem dritten Jahre die letzten drei Mitglieder aus.
Die Reihenfolge des Ausscheidens bestimmt vorerst das Loos, später die
Daner der Amtirung. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
836.
Jedes der von der Generalversammlung gewählten Aufsichtsrathsmitglieder
kann seine Stelle niederlegen; nur ist es gehalten, diese seine Erklärung zwei
Monate vorher an den Vorsitzenden des Aufsichtsraths schriftlich abzugeben.
Verpflichtet zum Austritt ist aber jedes Mitglied, wenn es die Wähl-
barkeit verliert (§ 34) oder wenn die Generalversammlung sein Ausscheiden
beschließt (8 22 Ziff. 8).
Amtsdauer.
Austritt.