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8 40.
Zur Aufnahme der Protokolle über die Verhandlungen und Beschlüsse des
Aufsichtsraths sowie zur Entwerfung der nöthigen Anfertigungen kann der Auf-
sichtsrath die Zutheilung eines Sekretärs oder Registraturbeamten von der
Direktion verlangen.
– 41.
Der im § 10 unter Ziff. 3,b erwähnte Gewinnantheil der Mitglieder des
Aufsichtsraths und der Oberbeamten beträgt 2 vom Hundert. Von demselben
gebühren drei Viertheile dem Aufsichtsrathe als Antheile; ein Viertheil fließt
in eine Kasse, aus welcher auf Antrag der Direktion und Beschluß des Auf-
sichtsraths den Oberbeamten Gewinnantheile bewilligt werden.
Der jeweilige Vorsitzende des Aufsichtsraths bezieht das Doppelte des
auf jedes andere Mitglied kommenden Antheils. Obwohl das Betriebsjahr mit
dem letzten Dezember schließt, der Wechsel in den Personen des Aufsichtsraths
dagegen später eintritt, so haben die Ausscheidenden dennoch keinen Antheil an
dem Gewinne desjenigen Jahres, in welchem sie ausgeschieden sind.
Außerdem stehen den Mitgliedern des Aufsichtsraths Tagegelder und Ver-
gütung der Reisekosten sowie freie Fahrt auf der Saalbahn zu.
B.
Direktion.
8 42.
Die Direktion, welcher alle Rechte und Pflichten des Vorstandes einer
Aktien-Gesellschaft nach dem Gesetze vom 18. Juli 1884 zustehen und welche
aus höchstens 3 Mitgliedern besteht, wird durch den Aufsichtsrath gewählt.
Desgleichen bestimmt der Aufsichtsrath die Zahl der Mitglieder der Di-
rektion und die Zeit ihrer Amtsdauer.
Eine Anstellung auf Lebenszeit ist von der Genehmigung der betheiligten
Staatsregierungen und der Generalversammlung abhängig.
Ist nur ein Gesellschaftsdirektor gewählt, so wird die Vertretung des-
selben durch den Aufsichtsrath geordnet.
Wenn die Direktion aus zwei Mitgliedern besteht und zwischen diesen
Meinungsverschiedenheit obwaltet, so ist die betreffende Frage dem Aufsichts-
rathe zur Entscheidung vorzulegen.
Prolokoll.
Höhye des
Gewinn-
antheils.
Zweck und
Mitglieder-
zahl