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8 49.
Die Gesellschaft wird durch die von der Direktion in ihrem Namen ge—
schlossenen Geschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das
Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist oder ob
die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Vertragschließenden für die
Gesellschaft verbindlich geschlossen werden sollte. Derartige Erklärungen, Urkunden,
Verträge und Verhandlungen, welche die Direktion Namens der Gesellschaft
ausstellt bez. vollzieht, sind, falls die Direktion aus mehreren Mitgliedern
besteht, nur daun für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie von dem Vor—
sitzenden der Direktion oder in dessen Behinderung oder Auftrage von einem
anderen Direktionsmitgliede unterschrieben sind.
850.
Die Mitglieder der Direktion verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und
sind insbesondere der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, diejenigen Beschrän—
kungen einzuhalten, welche in den Statuten oder durch Beschlüsse der Genueral—
versammlung für den Umfang ihrer Befugnisse, die Gesellschaft zu vertreten,
festgesetzt sind.
Die Mitglieder der Direktion sind aus den von ihnen im Namen der
Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Ver-
bindlichkeiten der Gesellschaft persönlich nicht verpflichtet.
861.
Die Direktion ist die ausführende Behörde der Gesellschaft und hat alle
zur Erreichung des Zwecks dienenden Handlungen zu beschließen und zu verfügen.
Sie hat namentlich:
1. die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und dabei Eide
Namenus derselben abzuleisten;
2. dafür zu sorgen, daß Akten und Bücher der Gesellschaft ordnungsmäßig
geführt werden;
3. in den ersten fünf Monaten jedes Jahres dem Ausfsichtsrathe die Rech-
nung über die Einnahmen und Ausgaben des vorhergehenden, jedesmal
mit dem 31. Dezember schließenden Betriebsjahrs nebst Bilanz= und Gewinn-
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Verbindlich-
eit der
Gesellschaft.
Verantworl-
lichkeit.
Wirlungs-
kreis.