Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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und Verlustrechnung und Vorschlägen über die Höhe der zu vertheilenden 
Dividenden zur Beschlußfassung vorzulegen (§ 10); 
4. Vollmachten zur Prozeßführung zu ertheilen; 
5. die für den Dienst der Gesellschaft erforderlichen Personen anzustellen und 
zu entlassen sowie deren Gehälter und Vergütungen zu bestimmen inner- 
halb der Grenzen des Haushaltsplaues und vorbehaltlich der Bestimmungen 
im § 33 Ziff. 2; 
6. die Tarife für die Beförderung der Personen und Güter auf der Eisen- 
bahn unter Zustimmung des Aufsichtsraths festzusetzen (§ 33 Ziff. 13); 
7. alles dasjenige im Interesse der Gesellschaft selbstständig zu thun und zu 
verfügen, was den Generalversammlungen und dem Aufsichtsrathe durch 
die Statuten nicht ausdrücklich vorbehalten und wozu des letzteren Mit- 
wirkung nicht erforderlich ist. 
V. 
Schlußbestimmungen. 
§52. 
hieve Zu Abänderungen der Statuten sowie zur Aufnahme von Anleihen Seitens 
dessen Folgen-der Gesellschaft uuter irgend einer Form bedarf es der Genehmigung der 
sämmtlichen betheiligten Staatsregierungen. 
Nach gänzlicher Tilgung der Prioritäts-Anleihe und vollkommener Be- 
friedigung der finanziellen Ansprüche, welche die betheiligten Staatsregie- 
rungen in Folge der von ihnen übernommenen Zinsgarantie an die Gesell- 
schaft zu machen haben, treten an dem nächstfolgenden 1. Juli die in Folge 
der Garantieübernahme Seitens der betheiligten Regierungen in das gegen- 
wärtige Statut aufgenommenen (durch stärkeren Druck hervorgehobenen) Be- 
stimmungen außer Kraft. 
Die Kommissare der garantirenden Regierungen sind befugt, zusammen 
oder je für sich von der Kasse und von den Schriftstücken der Saal-Eisen- 
bahn-Gesellschaft sowie von der Geschäftsführung ihrer Behörden Kenntniß 
zu *7 auch den Sitzungen dieser Behörden beizuwohnen und dabei sich 
zu äußern.
	        
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