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und Verlustrechnung und Vorschlägen über die Höhe der zu vertheilenden
Dividenden zur Beschlußfassung vorzulegen (§ 10);
4. Vollmachten zur Prozeßführung zu ertheilen;
5. die für den Dienst der Gesellschaft erforderlichen Personen anzustellen und
zu entlassen sowie deren Gehälter und Vergütungen zu bestimmen inner-
halb der Grenzen des Haushaltsplaues und vorbehaltlich der Bestimmungen
im § 33 Ziff. 2;
6. die Tarife für die Beförderung der Personen und Güter auf der Eisen-
bahn unter Zustimmung des Aufsichtsraths festzusetzen (§ 33 Ziff. 13);
7. alles dasjenige im Interesse der Gesellschaft selbstständig zu thun und zu
verfügen, was den Generalversammlungen und dem Aufsichtsrathe durch
die Statuten nicht ausdrücklich vorbehalten und wozu des letzteren Mit-
wirkung nicht erforderlich ist.
V.
Schlußbestimmungen.
§52.
hieve Zu Abänderungen der Statuten sowie zur Aufnahme von Anleihen Seitens
dessen Folgen-der Gesellschaft uuter irgend einer Form bedarf es der Genehmigung der
sämmtlichen betheiligten Staatsregierungen.
Nach gänzlicher Tilgung der Prioritäts-Anleihe und vollkommener Be-
friedigung der finanziellen Ansprüche, welche die betheiligten Staatsregie-
rungen in Folge der von ihnen übernommenen Zinsgarantie an die Gesell-
schaft zu machen haben, treten an dem nächstfolgenden 1. Juli die in Folge
der Garantieübernahme Seitens der betheiligten Regierungen in das gegen-
wärtige Statut aufgenommenen (durch stärkeren Druck hervorgehobenen) Be-
stimmungen außer Kraft.
Die Kommissare der garantirenden Regierungen sind befugt, zusammen
oder je für sich von der Kasse und von den Schriftstücken der Saal-Eisen-
bahn-Gesellschaft sowie von der Geschäftsführung ihrer Behörden Kenntniß
zu *7 auch den Sitzungen dieser Behörden beizuwohnen und dabei sich
zu äußern.