Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Reingewinn der zwanzigste Theil so lange einzustellen, als der Reservefonds den 
zehnten Theil des Gesammtkapitals nicht überschreitet. Die Zinsen der Be— 
stände dieses Reservefonds werden bei den Betriebseinnahmen verrechnet. 
§ 17. 
Zur Deckung der in anßerordentlichen Fällen, bei Elementarschäden, Un- 
glücksfällen und sonst nöthigen Ausgaben wird ein Reservefonds gebildet, 
welcher die Bezeichnung „statutarischer Reservefonds“ führt; in den- 
selben wird die Hälfte des 4% des Grundkapitals übersteigenden, in § 16 
bezeichneten Reingewinnes — bis 1% des Grundkapitals — alljährlich so 
lange eingelegt, bis derselbe 5% des Grundkapitals erreicht hat. Die Zinsen 
der Bestände dieses Reservefonds werden bei den Betriebseinnahmen verrechnet. 
8 18. 
Behufs Feststellung der Dividenden werden aus dem Bruttoertrage zunächst 
1. die Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten, sowie alle sonstigen, 
das Unternehmen betreffenden Ausgaben bestritten, sodann: 
2. die im § 15 gedachten jährlichen Beiträge zu dem Erneuerungsfonds; 
3. die in den §§ 16 und 17 gedachten jährlichen Beiträge 
a) zu dem gesetzlichen Reservefonds; 
b) zu dem statutarischen Reservefonds; 
4. die dem Aufsichtsrathe und dem Vorstande (88 39 resp. 44) zu ge- 
währenden Tantieèmen 
entnommen und 
5. der demnächst verbleibende Reinertrag alljährlich in folgender Weise 
unter die Aktionäre vertheilt: 
A) Vorerst erhalten die Inhaber der Prioritäts-Stamm-Aktien bis zu 
5% des Nominalbetrages ihrer Aktien. 
B) Was nach Deckung dieser 5% übrig bleibt, wird unter die In- 
haber der Stammaktien nach Verhältniß des Nominalbetrages 
ihrer Aktien vertheilt. Ergiebt sich aber hierbei eine Dividende 
von mehr als 5% auf den Nominalbetrag der Stammaktien, so 
wird der Ueberschuß über diese 5% zunächst zur Rückzahlung der 
von den Regierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg und 
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