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Reingewinn der zwanzigste Theil so lange einzustellen, als der Reservefonds den
zehnten Theil des Gesammtkapitals nicht überschreitet. Die Zinsen der Be—
stände dieses Reservefonds werden bei den Betriebseinnahmen verrechnet.
§ 17.
Zur Deckung der in anßerordentlichen Fällen, bei Elementarschäden, Un-
glücksfällen und sonst nöthigen Ausgaben wird ein Reservefonds gebildet,
welcher die Bezeichnung „statutarischer Reservefonds“ führt; in den-
selben wird die Hälfte des 4% des Grundkapitals übersteigenden, in § 16
bezeichneten Reingewinnes — bis 1% des Grundkapitals — alljährlich so
lange eingelegt, bis derselbe 5% des Grundkapitals erreicht hat. Die Zinsen
der Bestände dieses Reservefonds werden bei den Betriebseinnahmen verrechnet.
8 18.
Behufs Feststellung der Dividenden werden aus dem Bruttoertrage zunächst
1. die Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten, sowie alle sonstigen,
das Unternehmen betreffenden Ausgaben bestritten, sodann:
2. die im § 15 gedachten jährlichen Beiträge zu dem Erneuerungsfonds;
3. die in den §§ 16 und 17 gedachten jährlichen Beiträge
a) zu dem gesetzlichen Reservefonds;
b) zu dem statutarischen Reservefonds;
4. die dem Aufsichtsrathe und dem Vorstande (88 39 resp. 44) zu ge-
währenden Tantieèmen
entnommen und
5. der demnächst verbleibende Reinertrag alljährlich in folgender Weise
unter die Aktionäre vertheilt:
A) Vorerst erhalten die Inhaber der Prioritäts-Stamm-Aktien bis zu
5% des Nominalbetrages ihrer Aktien.
B) Was nach Deckung dieser 5% übrig bleibt, wird unter die In-
haber der Stammaktien nach Verhältniß des Nominalbetrages
ihrer Aktien vertheilt. Ergiebt sich aber hierbei eine Dividende
von mehr als 5% auf den Nominalbetrag der Stammaktien, so
wird der Ueberschuß über diese 5% zunächst zur Rückzahlung der
von den Regierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg und
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