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Reuß jüngere Linie etwa geleisteten Zuschüsse (8 30 alinea 3)
verwendet. Was nach Deckung dieser etwaigen Zuschüsse von dem
Reinertrag übrig bleibt, wird auf die sämmtlichen Stamm= und
Prioritäts-Stamm-Aktien gleichmäßig nach Verhältniß der Nominal-
beträge vertheilt. Erhalten die Besitzer der Stamm= und Prioritäts-
Stamm-Aktien 6% Dividende, so wird der Ueberschuß über diese
6% auf die Stamm= und Prioritäts-Stamm-Aktien zu zwei Drittel
gleichmäßig nach Verhältniß der Nominalbeträge und zu ein Drittel
auf die drei Regierungen nach dem in der Konzessionsurkunde
besonders festzustellenden Verhältniß vertheilt.
Sollte in einem oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht
ausreichen, um den Inhabern der Prioritäts-Stamm-Aktien die
unter A) gedachte Dividende von 5% zu gewähren, so wird das
Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre un-
verzinst nachgezahlt, und erhalten die Jnhaber der Stamm-Aktien
nicht eher eine Dividende, als bis diese Nachzahlung vollständig
geleistet ist.
Diese Dividendennachzahlung auf die Stamm-Prioritäts-Aktien
erfolgt indeß nur, nachdem vorerst den Inhabern der Stamm-
Prioritäts-Aktien für das laufende Betriebsjahr 5%% des Nominal-
betrags ihrer Aktien aus dem Reinertrage gewährt worden sind
und sodann bezüglich der Zeit bis mit dem Betriebsjahre 1882
mit der Maßgabe, daß unter den dergestalt zur Bezahlung ge-
langenden Dividendenscheinen früherer Betriebsjahre die älteren
Dividendenscheine ein Vorzugsrecht vor den jüngeren genießen.
Für die folgenden Betriebsjahre wird die Dividendennachzah-
lung vorbehaltlich aller Rechte, welche auf den vor dieser Zeit
fällig gewordenen Dividendenscheinen ruhen, in der Weise bewirkt,
daß der nachzuzahlende Betrag jedesmal auf den Dividendenschein
des zur Abrechnung kommenden Betriebsjahres mit zur Verrechnung
kommt.
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19.
Der hierdurch von der Generalversammlung (§ 22 Abs. 2) festgestellte
Betrag der Jahresdividende: