Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Jeder Aktionär kann sich durch einen anderen Aktionär mittelst schriftlicher 
Vollmacht vertreten lassen. Ehefrauen können durch ihre Ehemänner, juristische 
Personen durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, Handlungshäuser 
durch ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder vertreten werden, 
ohne daß diese Vertreter Aktionäre sein müssen. 
§ 25. 
Zur Theilnahme an den Berathungen und Beschlußfassungen der Ge- 
neralversammlung sind die Aktionäre berechtigt, welche spätestens zehn Tage 
vor der Versammlung ihre Aktien bei der Gesellschaft oder den bei der Be- 
rufung bekannt gegebenen Stellen deponiren. Die Nummern der deponirten 
Aktien werden in einem, nach der laufenden Nummer angelegten, unter der 
Kontrolle eines dazu bestimmten Beamten zu führenden Verzeichnisse angestrichen 
und letzteres von einem Mitgliede des Vorstandes beglaubigt. 
Gleichzeitig muß jeder Stimmberechtigte ein von ihm unterschriebenes Ver- 
zeichniß der Nummern seiner Aktien in zwei Exemplaren übergeben, von denen 
das eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere, mit dem Stempel der 
Gesellschaft unter der Bescheinigung der erfolgten Deposition, sowie mit dem 
Vermerke der Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird; dieses Exemplar 
dient als Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund deren beim Eintritt in die- 
selbe dem Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, 
welche mit dem Stempel der Gesellschaft versehen sind. 
Gegen Rückgabe dieses Duplikatverzeichnisses erfolgt die Rückgabe der 
betreffenden Aktien. 
§ 26. 
Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebührt 
der Generalversammlung. 
Ueber die Anerkennung der Vollmachten (8 24 Abs. 3), insofern dieselben 
nicht gerichtlich oder notariell beglaubigt sind, entscheiden bei etwa entstehendem 
Zweifel die in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder des Auf- 
sichtsraths. 
§ 27. 
Der Vorsitzende des Aufsichtsraths oder dessen Stellvertreter event. ein 
von dem Aufsichtsrathe zu beauftragendes Mitglied desselben führt den Vorsitz 
in der Generalversammlung; derselbe leitet die Verhandlungen, bestimmt die
	        
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