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Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, ertheilt das Wort und setzt
das bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren fest.
Schriftliche Abstimmungen erfolgen unter Zuziehung von zwei durch den
Vorsitzenden aus dem Schooße der Generalversammlung zu ernennenden
Stimmenzählern. Hierbei gelten nur abgestempelte Stimmzettel, welche mit dem
Vermerke der dem Stimmgeber zustehenden Stimmen und des von demselben
vertretenen Kapitals versehen sind (§ 25 Abs. 2).
Schriftliche Abstimmung ist nothwendig bei den unter Nr. 4 in 8 22
bezeichneten Wahlen und bei der Beschlußfassung über einen der in § 23 unter
Nr. 1— 10 aufgeführten Gegenstände, sowie wenn das Resultat einer nicht
schriftlichen Abstimmung auch nur von einer Stimme angefochten wird.
8 28.
Ueber die unter Nr. 4— 10 in § 23 benannten Gegenstände kann die
Generalversammlung nur nach Maßgabe der Bestimmungen im Artikel 1808,
180h, 191, 203, 215, 242 und 248 des Gesetzes vom 18. Juli 1884 mit
einer Mehrheit von drei Viertheilen des in der Generalversammlung ver-
tretenen an der Abstimmung theilnehmenden Grundkapitals beschließen.
§ 29.
Wenn sich bei Wahlen (§ 22 Nr. 4) im ersten Wahlgange keine absolute
Mehrheit ergibt, so wird die Wahl in einem zweiten Wahlgange fortgesetzt,
in welchem relative Mehrheit und bei gleich vielen Stimmen das Loos entscheidet.
830.
Ueber die Verhandlungen einer jeden Generalversammlung ist ein gericht-
liches oder notarielles Protokoll aufzunehmen und demselben ein von den in
der Generalversammlung anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu voll-
ziehendes, mit dem Vermerk der Stimmenzahl der Betreffenden zu versehendes
Verzeichniß der in der Generalversammlung erschienenen, beziehungsweise ver-
tretenen Aktionäre beizufügen. Zur Gültigkeit des Protokolls ist die Unterschrift
des Vorsitzenden der Generalversammlung und mindestens dreier Aktionäre nicht
aber die Beifügung der Vollmachten erforderlich.
Die Regierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg und Reuß
jüngere Linie haben in einem besonderen Vertrage der Weimar-Gerger Eisen-