Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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bahn-Gesellschaft einen Zuschuß aus Staatsmitteln zugesichert, um den Inhabern 
der Stammaktien unter den in jenem Vertrage festgesetzten Bedingungen auf 
zehn Jahre von dem der Betriebseröffnung auf der ganzen Bahnstrecke fol- 
genden ersten Januar oder ersten Juli ab (also für die Zeit vom 1. Juli 1876 
bis zum 1. Juli 1886) eine jährliche Dividende von vier einem halben Pro- 
zent zu garantiren. In Rücksicht auf diese Staatsgarantie steht den drei bethei- 
ligten Regierungen in allen Generalversammlungen ein Stimmrecht zu. Die 
Zahl dieser Stimmen beträgt zusammen ein Sechstel der in der General- 
versammlung bei der Abstimmung gültig abgegebenen Stimmen der Aktionäre. 
Von der Gesammtzahl dieser Regierungsstimmen stehen der Großherzoglich 
Sachsen-Weimarischen Regierung fünf Zehntel, der Herzoglich Sachsen-Alten- 
burgischen Regierung drei Zehntel, und der Fürstlich Renßischen jüngerer Linie 
Regierung zwei Zehntel zu. Diese Stimmen sind indessen nicht abzugeben bei 
Wahlen in den Aufsichtsrath. Die vorstehend erwähnte Stimmberechtigung der 
Regierungen, welche durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte ausgeübt wird, 
erlischt mit der vollständigen Rückerstattung der in Folge der Garantie gelei- 
steten Zuschüsse (§ 18 Nr. 5 B und § 32 Abs. 2). 
Titel V. 
Repräsentanten und Beamte der Geseellschaft. 
831. 
Der Aussichtsrath und der Vorstand haben nach Maßgabe der hier fol- 
genden Bestimmungen alle Angelegenheiten, Rechte und Verbindlichkeiten der 
Gesellschaft wahrzunehmen und dieselbe nach Innen und nach Außen zu ver- 
treten, soweit dies nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist. 
A. Aussichtsrath. 
832. 
Der Aufsichtsrath besteht aus neun Mitgliedern, von denen, solauge als 
den betheiligten Staatsregierungen die in Folge der Zinsgarautie (8 30, 2) 
gewährten Zuschüsse noch nicht wieder zurückerstattet worden sind, nur sechs 
durch die Generalversammlung gewählt, die übrigen drei aber von den bethei- 
ligten Staatsregierungen und zwar von jeder derselben ein Mitglied, mit voller 
Stimmberechtigung ernannt werden. 
1885 40
	        
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