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bahn-Gesellschaft einen Zuschuß aus Staatsmitteln zugesichert, um den Inhabern
der Stammaktien unter den in jenem Vertrage festgesetzten Bedingungen auf
zehn Jahre von dem der Betriebseröffnung auf der ganzen Bahnstrecke fol-
genden ersten Januar oder ersten Juli ab (also für die Zeit vom 1. Juli 1876
bis zum 1. Juli 1886) eine jährliche Dividende von vier einem halben Pro-
zent zu garantiren. In Rücksicht auf diese Staatsgarantie steht den drei bethei-
ligten Regierungen in allen Generalversammlungen ein Stimmrecht zu. Die
Zahl dieser Stimmen beträgt zusammen ein Sechstel der in der General-
versammlung bei der Abstimmung gültig abgegebenen Stimmen der Aktionäre.
Von der Gesammtzahl dieser Regierungsstimmen stehen der Großherzoglich
Sachsen-Weimarischen Regierung fünf Zehntel, der Herzoglich Sachsen-Alten-
burgischen Regierung drei Zehntel, und der Fürstlich Renßischen jüngerer Linie
Regierung zwei Zehntel zu. Diese Stimmen sind indessen nicht abzugeben bei
Wahlen in den Aufsichtsrath. Die vorstehend erwähnte Stimmberechtigung der
Regierungen, welche durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte ausgeübt wird,
erlischt mit der vollständigen Rückerstattung der in Folge der Garantie gelei-
steten Zuschüsse (§ 18 Nr. 5 B und § 32 Abs. 2).
Titel V.
Repräsentanten und Beamte der Geseellschaft.
831.
Der Aussichtsrath und der Vorstand haben nach Maßgabe der hier fol-
genden Bestimmungen alle Angelegenheiten, Rechte und Verbindlichkeiten der
Gesellschaft wahrzunehmen und dieselbe nach Innen und nach Außen zu ver-
treten, soweit dies nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist.
A. Aussichtsrath.
832.
Der Aufsichtsrath besteht aus neun Mitgliedern, von denen, solauge als
den betheiligten Staatsregierungen die in Folge der Zinsgarautie (8 30, 2)
gewährten Zuschüsse noch nicht wieder zurückerstattet worden sind, nur sechs
durch die Generalversammlung gewählt, die übrigen drei aber von den bethei-
ligten Staatsregierungen und zwar von jeder derselben ein Mitglied, mit voller
Stimmberechtigung ernannt werden.
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