Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, sobald er in Vertretung des— 
selben handelt, überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitzende 
selbst. Dritten Personen und Behörden gegenüber bedarf es für die Gültigkeit 
der von ihm vollzogenen Verhandlungen und Erklärungen niemals des Nach- 
weises der Verhinderung des Vorsitzenden. 
5 35. 
Versammlungen des Aufsichtsraths werden vom Vorsitzenden durch ein- 
geschriebene Briefe unter Angabe der Gegenstände der Berathung berufen, so 
oft er es nach Lage der Geschäfte nöthig findet; sie müssen berufen werden, 
wenn zwei Mitglieder des Aufsichtsraths unter Angabe der Gründe darauf an- 
tragen. Die Versammlung ist beschlußunfähig, wenn mit Einschluß des Vor- 
sitzenden oder seines Stellvertreters mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. 
Bei Gefahr im Verzuge kann der Vorsitzende des Aufsichtsraths auf eigene 
Verantwortung handeln, er muß aber die getroffenen Anordnungen nachträglich 
dem Aufsichtsrathe zur Genehmigung vorlegen. Die Sitzungen finden in der 
Regel am Sitze der Gesellschaft statt, können aber auch auf einer der andern 
Stationen der Bahn abgehalten werden. Die Beschlüsse des Aufsichtsraths 
werden durch absolute Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt. Stimmen- 
gleichheit gilt für Ablehnung. Bei Wahlen findet das § 29 für die Wahlen 
der Generalversammlung vorgeschriebene Verfahren statt. 
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse 
haben, müssen sich bei der Berathung und Abstimmung entfernen. Ueber die 
Beschlüsse des Aufsichtsraths wird ein Protokoll geführt, über die nach § 34 
und 36, 1 vom Aufsichtsrathe zu vollziehenden Wahlen sind nuotarielle oder 
gerichtliche Verhandlungen aufzunehmen. 
836. 
Dem Aussichtsrathe liegt als Vertreter der Aktionäre und zugleich als 
Organ derselben die Oberaufsicht über die Geschäfte der Gesellschaft, ins- 
besondere auch die Beschlußfassung über die weiter unten erwähnten An- 
gelegenheiten ob. Derselbe ist berufen, darüber zu wachen, daß in allen 
Geschäften der Gesellschaft die Vorschriften der ertheilten Konzession, des Ge- 
sellschaftsstatuts, der Verwaltungsreglements und Instruktionen, welche der 
Aufsichtsrath über die Behandlung der Geschäfte der Gesellschaft, über die 
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