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Buchführung und Kassenverwaltung zu erlassen hat, sowie die Beschlüsse der
Generalversammlung gewissenhaft beobachtet werden.
Der Aufsichtsrath hat die Geschäftsführung des Vorstandes in allen
Zweigen der Verwaltung zu überwachen und kann zu diesem Behufe von dem-
selben jederzeit Auskunft über seine Thätigkeit im Allgemeinen und über
spezielle Fragen verlangen.
Vornehmlich ressortirt vor dem Aufsichtsrathe die Kontrolle des Finanz-
wesens der Gesellschaft.
Der Ausfsichtsrath ist berechtigt, durch einzelne oder mehrere seiner Mit-
glieder die Akten, Bücher und Rechnungen der Gesellschaft einsehen, von der
Geschäfts= und Rechnungsführung des Vorstandes Kenntniß nehmen und außer-
ordentliche Kassenrevisionen halten zu lassen. Zur Berathung und Beschluß-
fassung des Aufsichtsraths gehören namentlich:
1. die Wahl und Entlassung der Vorstandsmitglieder und der Abschluß
der Anstellungsverträge derselben (§ 41);
. die Feststellung allgemeiner Normen für die Anstellung der Beamten;
die Genehmigung zur Anstellung von Beamten der Gesellschaft auf
Lebenszeit oder mit einem Gehalte von mehr als Dreitansend Mark
jährlich, zur Entlassung von Beamten dieser Kategorien, sowie zu ctwa
mit den Ersteren betreffs ihrer Pensionsberechtigung abzuschließenden
besonderen Verträgen;
4. die Genehmigung von Verträgen, deren Objekt mehr als Dreißigtausend
Mark beträgt;
5. der Prozentsatz der dem Vorstande zustehenden, beziehungsweise zu ge-
währenden Tantidme (§ 44);
6. alle demnächst noch der Beschlußfassung der Generalversammlung zu
unterbreitenden Gegenstände;
7. die Prüfung der Jahresrechnung nebst Bilanz und Gewinn= und Ver-
lustrechnung und die Berichterstattung darüber, in der Generalversamm-
lung nebst den Vorschlägen über die zu zahlenden Dividenden.
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§ 37.
Die von dem Ausfsichtsrathe ausgehenden Willenserklärungen und Be-
kanntmachungen sind mit den Worten „Aussichtsrath der Weimar-Geraer
Eisenbahn-Gesellschaft“" unter Beifügung des Namens des Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreters und eines Mitgliedes zu unterzeichnen.