212
Jedes Mitglied des Vorstandes hat bei seinem Amtsantritt und für die
Dauer seines Amtes 15000 Mark Nominalwerth in Aktien der Weimar-Geraer
Eisenbahn-Gesellschaft mit den dazu gehörigen Talons und Diodidendenscheinen
bei der Gesellschaft zu deponiren; diese Aktien dienen als Kaution für sämmt-
liche aus der Geschäftsführung gegen die Gesellschaft entstehenden Verbindlich-
keiten, und kann über dieselben nicht früher, als nach erfolgter Decharge ver-
fügt werden.
§ 42.
Die Urkunden und Erklärungen des Vorstandes sind für die Gesellschaft
verbindlich, wenn sie mit der Firma der Gesellschaft unterzeichnet sind und,
falls der Vorstand aus einem Mitgliede besteht, dessen eigenhändige Unterschrift
oder die eines Stellvertreters, sonst aber die eigenhändige Unterschrift zweier
Mitglieder bezüglich Stellvertreter beigefügt ist.
§ 43.
Die Legitimation des Vorstandes wird geführt durch einen Auszug aus
dem Handelsregister, diejenige der übrigen Beamten der Gesellschaft durch ein
von dem Vorstande ausgefertigtes Zeugniß.
§ 44.
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten eine feste Besoldung und außer-
dem eine Tantidme, deren Betrag bei der Anstellung durch den Aussichtsrath
festzustellen ist (§ 36, 5).
Dieselben dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung des Aussichtsraths
weder direkt noch indirekt Nebengeschäfte für eigene Rechnung treiben.
Titel VI.
Verhältniß der Gesellschaft zum Staate.
8 45.
Die Verhältnisse der Gesellschaft zu den betheiligten drei Regierungen
werden durch die Konzessionsurkunde und die bei deren Ertheilung gestellten
Bedingungen bestimmt. Insbesondere ist die Genehmigung der betheiligten
drei Regierungen zu folgenden Beschlüssen der Gesellschaft erforderlich: