Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Jedes Mitglied des Vorstandes hat bei seinem Amtsantritt und für die 
Dauer seines Amtes 15000 Mark Nominalwerth in Aktien der Weimar-Geraer 
Eisenbahn-Gesellschaft mit den dazu gehörigen Talons und Diodidendenscheinen 
bei der Gesellschaft zu deponiren; diese Aktien dienen als Kaution für sämmt- 
liche aus der Geschäftsführung gegen die Gesellschaft entstehenden Verbindlich- 
keiten, und kann über dieselben nicht früher, als nach erfolgter Decharge ver- 
fügt werden. 
§ 42. 
Die Urkunden und Erklärungen des Vorstandes sind für die Gesellschaft 
verbindlich, wenn sie mit der Firma der Gesellschaft unterzeichnet sind und, 
falls der Vorstand aus einem Mitgliede besteht, dessen eigenhändige Unterschrift 
oder die eines Stellvertreters, sonst aber die eigenhändige Unterschrift zweier 
Mitglieder bezüglich Stellvertreter beigefügt ist. 
§ 43. 
Die Legitimation des Vorstandes wird geführt durch einen Auszug aus 
dem Handelsregister, diejenige der übrigen Beamten der Gesellschaft durch ein 
von dem Vorstande ausgefertigtes Zeugniß. 
§ 44. 
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten eine feste Besoldung und außer- 
dem eine Tantidme, deren Betrag bei der Anstellung durch den Aussichtsrath 
festzustellen ist (§ 36, 5). 
Dieselben dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung des Aussichtsraths 
weder direkt noch indirekt Nebengeschäfte für eigene Rechnung treiben. 
Titel VI. 
Verhältniß der Gesellschaft zum Staate. 
8 45. 
Die Verhältnisse der Gesellschaft zu den betheiligten drei Regierungen 
werden durch die Konzessionsurkunde und die bei deren Ertheilung gestellten 
Bedingungen bestimmt. Insbesondere ist die Genehmigung der betheiligten 
drei Regierungen zu folgenden Beschlüssen der Gesellschaft erforderlich:
	        
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