Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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a) auf Anlegung, auf Betheiligung am Bau und auf Uebernahme des 
Betriebes von Zweig-, Neben= und Verbindungsbahnen; 
b) auf Vermehrung des Aktienkapitals, sowie auf die Aufnahme von Dar- 
lehen und Prioritätsobligationen. Die Zinsen und die Amortisationen 
solcher Aufnahmen und Kapitalerhöhungen dürfen keine Erhöhung der 
im § 30 erwähnten Staatszuschüsse herbeiführen. 
Titel VI. 
Auflösung der Gesellschaft. 
§ 46. 
Diejenige Generalversammlung, welche mit Berücksichtigung der Vor- 
schrift des § 28 die Auflösung der Gesellschaft rechtsgültig beschließt, kann 
zugleich bestimmen, durch wen die Liquidation erfolgen soll. (Art. 244 des 
Gesetzes vom 18. Juli 1884.) 
Titel VIII. 
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§ 47. 
Von den gegenwärtig den Aufsichtsrath mit bildenden, durch die General- 
versammlung gewählten Mitgliedern scheiden alljährlich mit dem Schlusse der 
ordentlichen Generalversammlung zwei Mitglieder aus, deren Reihenfolge sich 
nach dem Dienstalter bestimmt. An ihre Stelle treten die nach § 32 zu 
wählenden Mitglieder. 
§ 48. 
Durch gegenwärtiges revidirtes Statut wird das Statut der Gesellschaft 
vom 6. Mai 1872 nebst seinen Nachträgen aufgehoben. 
Beschlossen in der 13. ordentlichen Generalversammlung zu 
Weimar, am 13. Juni 1885. 
Der Aussichtsrath. Die Direktion. 
Dr. Fries. Dr. Gille. Erust Kohl.
	        
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