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§ 22.
Außer den in § 21 genannten Gegenständen ist der Beschluß einer Ge-
neralversammlung überhaupt erforderlich:
1. zur Ausdehnung des Unternehmens über den in § 1 augegebenen Zweck
hinaus,
2. zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Kontrahirung
von Anlehen für dieselbe,
3. zur Fusion der Gesellschaft mit einer anderen und Feststellung der des-
fallsigen Bedingungen,
. zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen als
den unter 1 und 2 genannten Fällen,
. zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen,
. zur Auflösung der Gesellschaft,
. zum Verkauf der Bahn,
. zur Entlassung von Mitgliedern des Aufsichtsraths oder des Vorstandes
(Art. 191 und 227 des Handelsgesetzbuchs).
Die unter 1—4, 6—8 gedachten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung
der betheiligten Staatsregierungen, um für die Gesellschaft verbindlich zu sein,
die unter 5 gedachte Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen
nur dann, wenn die Fassung der Beschlüsse der Genehmigung bedurft hätte.
§ 23.
Jede Aktie berechtigt den Besitzer derselben zur Theilnahme an der Ge-
neralversammlung und zur Abgabe einer Stimme. Den betheiligten Staats-
regierungen steht für je 300 Mk. ihrer Betheiligung an dem Aktienkapital
eine Stimme in der Generalversammlung zu.
8 24.
Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen berech—
tigt, welche spätestens zwei Tage vor der Versammlung ihre Aktien bei der
Gesellschaftskasse hinterlegen.
Die Stelle der Hinterlegung bei der Gesellschaft vertreten amtliche Be-
scheinigungen von Staats= und Kommunalbehörden oder von der Reichsbank
über die bei ihnen erfolgte Hinterlegung der Aktien.
Es ist einem jeden Aktionär gestattet, sich durch einen aus der Zahl der
übrigen Aktionäre gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Voll-
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