Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

2.  Den  Vorschriften  des  §  4  tritt  folgende  Bestimmung  hinzu:
Die  für  den  Eisenbahnverkehr  jeweilig  vorgeschriebene  Verpackung
genügt  auch  für  den  Transport  auf  Land=  und  Wasserwegen.
Weimar,  den  29.  Januar  1885.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

19)  Das  1.  und  2.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  1576  die  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Großbritanniens,
Serbiens  und  Rumäniens  zu  der  unter  dem  20.  Mai  1875
abgeschlossenen  internationalen  Meterkonvention;  vom  30.  Dezember
  1884;  unter

„  1577  die  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses
der  gewerblichen  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung
bedürfen,  vom  4.  Januar  1885;  unter

„  1578  das  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushaltsetat
  für  das  Etatsjahr  1884—  1885,  vom  23.  Jannar
1885;:  unter

„  1579  das  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  15.
Juni  1883  über  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter,  vom
28.  Jannar  1885.

Weimar.  —  Hof  .Buchdruckerei.