2. Den Vorschriften des § 4 tritt folgende Bestimmung hinzu:
Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung
genügt auch für den Transport auf Land= und Wasserwegen.
Weimar, den 29. Januar 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
19) Das 1. und 2. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1576 die Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Großbritanniens,
Serbiens und Rumäniens zu der unter dem 20. Mai 1875
abgeschlossenen internationalen Meterkonvention; vom 30. Dezember
1884; unter
„ 1577 die Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses
der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung
bedürfen, vom 4. Januar 1885; unter
„ 1578 das Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat
für das Etatsjahr 1884— 1885, vom 23. Jannar
1885;: unter
„ 1579 das Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 15.
Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter, vom
28. Jannar 1885.
Weimar. — Hof .Buchdruckerei.