Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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3. Personen, welche nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, 
4. Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen, 
5. Personen, welche nicht in Ruhla oder Thal wohnen. 
831. 
Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der 
Verwaltung. Er kann deshalb von der Direktion jederzeit Auskunft über die 
Verwaltung im allgemeinen und über einzelne Fragen verlangen und ist be- 
rechtigt, durch Kommissarien die Akten, Bücher und Rechnungen einzusehen und 
den Bestand der Gesellschaftskasse zu untersuchen. Besonders hierzu berechtigt 
ist auch das von den betheiligten Regierungen bestellte Mitglied des Auf- 
sichtsraths. 
Zur Berathung und Beschlußfassung des Aufsichtsrathes gehören ins- 
besondere: 
1. die Wahl der Mitglieder der Direktion sowie die Feststellung ihrer 
Geschäftsinstruktionen, desgleichen die Entscheidung über die Entlassung 
der Mitglieder der Direktion, zu welcher letzteren eine Majorität von 
drei Stimmen gehört, unter welcher sich die Stimme des von den bethei- 
ligten Regierungen bestellten Mitgliedes befinden muß; 
2. die Berufung und Leitung der General-Versammlungen; 
3. die Genehmigung zur Anstellung der Beamten der Gesellschaft und die 
Feststellung der mit denselben abzuschließenden Verträge sowie der ihnen 
zu ertheilenden Instruktionen; 
4. die Genehmigung von Verträgen; 
die demnächst der Beschlußfassung der Generalversammlung zu unter- 
breitenden Gegenstände; 
6. die Prüfung der Jahresrechnung nebst Bilanz und Gewinn= und Ver- 
lustrechnung und die Berichterstattung darüber, in der Generalversamm- 
lung nebst den Vorschlägen über die zu zahlenden Dividenden. 
Die von dem Aussichtsrath ausgehenden Erklärungen und Schriftstücke 
werden in der Ausfertigung vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter voll- 
zogen, in Behinderung von dem ältesten Mitgliede des Ausfsichtsraths. 
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