Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Titel VI. 
Vorstand. 
835. 
Die Direktion bildet den Vorstand der Gesellschaft und repräsentirt die- 
selbe nach Innen und Außen mit allen Befugnissen und Verpflichtungen, welche 
die Gesetze dem Vorstande einer Eisenbahn-Gesellschaft beilegen. Sie führt ihre 
Geschäfte nach Maßgabe einer vom Aufsichtsrathe zu entwerfenden, von den 
betheiligten Staatsregierungen zu genehmigenden und eventuell festzustellenden 
Geschäftsordnung. 
Die Direktion besteht aus zwei Mitgliedern, von welchen eines durch den 
Aufsichtsrath aus der Zahl der Aktionäre gewählt und eines von den Regie- 
rungen ernannt wird. 
Die Wahl des ersteren erfolgt auf 3 Jahre. 
Kein Mitglied der Direktion darf Bauten oder Lieferungsgeschäfte für die 
Gesellschaft unternehmen oder deren Bankier sein. 
Die Mitglieder der Direktion sind unbesoldet, sie erhalten freie Fahrt 
auf der Bahn. 
Das gewählte Direktionsmitglied muß im Besitze von 10 Aktien sein und 
hat dieselben für die Dauer des Amts bei der Gesellschaftskasse zu hinterlegen. 
Titel VII. 
§ 36. 
Von den gegenwärtig den Aufsichtsrath mit bildenden, durch die General= 
versammlung gewählten Mitgliedern scheidet alljährlich mit dem Schlusse der 
ordentlichen Generalversammlung nach dem Dienstalter ein Mitglied aus. 
§ 37. 
Durch gegenwärtiges revidirtes Statut wird das erste Statut der Gesell- 
schaft aufgehoben. 
Ruhla W./A., am. . .. .. . ... 
Der Anfsichtsrath. Die Direktion.
	        
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