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81.
Der nach dem Gesetz vom — (Regierungsblatt Seite 97,
205) in Sechs Mark vom Hektoliter des zur Bierbereitung bestimmten Malzes
bestehende Malzaufschlag bleibt im Vordergerichte Ostheim, d. i. in dem
Bezirke des Amtsgerichtes Ostheim mit Ausnahme des Ortes Melpers, auch
für die Jahre 1886 und 1887 in Geltung.
§2.
Dem Artikel 29 des Gesetzes über den Malzaufschlag (Regierungsblatt
1868 Seite 261) wird ein dritter Absatz wie folgt beigefügt:
Das Staats-Ministerium ist ermächtigt, weitere Erleichterungen, welche
in Ansehung der Vorschriften über die Benutzung von QOuetschmaschinen,
Futterschrot= und Hausmühlen (Artikel 26, 27 und 28) von der Königlich
Bayerischen Staatsregierung etwa werden gewährt werden, auch für das Vorder-
gericht Ostheim einzuführen.
§ 3.
Auch für die Jahre 1886 und 1887 wird im Vordergerichte Ostheim
1. die Uebergangsabgabe von Bier mit 3.7 25 K., vom Hektoliter und
die Uebergangsabgabe von dem zur Bierbereitung bestimmten geschrotenen
Malz mit 6 —# vom Hektoliter erhoben,
2. an Malzaufschlags-Rückvergütung für das in Gebinden oder Flaschen
ausgeführte Bier
a) 2 # 60 J vom Hektoliter braunen Bieres
und
b) 1 20 &. vom Hektoliter weißen Bieres
geleistet.
Zu Urkunde dessen haben Wir gegenwärtige Verordnung höchst eigenhändig
vollzogen und mit Unserm Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, am 23. Dezember 1885.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.