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§ 1.
ile
§3.
Anlehnsbedingungen.
Die Prioritäts-Obligationen sind in 3 Abtheilungen A., B., C, unter
folgenden Nummern ausgefertigt:
Abth. Aumfaßtunter Nr. 3001 bis 3340. 340 Stück zu je 1500.A 510 000.,
B „ „ „ 5501 „ 6180. 6680 „ „ „ 600 „ -408000 %
„ C „ „ „10001 „11373. 1373 „ „ „ 300 „ -411900 „
zusammen 2393 Stük. 1329900.74
Die sämmtlichen Prioritäts-Obligationen, bezüglich deren Inhaber,
haben nach Verhältniß des Betrags, worauf jene lauten, unter sich
gleiche Rechte.
Das Darlehn kann von den Gläubigern nicht gekündigt und die
Rückzahlung anders, als nach Maßgabe der unter § 3 gedachten plau-
mäßigen Tilgung nicht gefordert werden.
Die Prioritäts-Obligationen werden jährlich vom 1. Januar 1886 ab
gerechnet, mit 4 vom Hundert und zwar in halbjährigen Raten je
am 1. Juli und am 31. Dezember verzinset.
Die Zinszahlung erfolgt lediglich gegen Rückgabe der betreffenden
Zinsabschnitte, welche auf 8 Jahre nebst Zinsleiste mit jeder Obligation
ausgegeben und nach Ablauf dieser Zeit auf einen Zeitraum von je
10 Jahren erneuert werden, worüber die Direktion der Werra-Eisenbahn-
Gesellschaft jeweilige nähere Bestimmung veröffentlichen wird (8 3).
Ein Zinsabschnitt ist ungültig, wenn dessen Vorderseite durchkreuzt
oder eine Ecke abgeschnitten ist.
Die Zinsen verjähren mit Ablauf des vierten auf den Füälligkeitstag
folgenden Kalenderjahres.
Von dem Prioritäts-Anlehn wird alljährlich und zwar zum ersten Male
am 31. Dezember 1890, mindestens ein halbes Prozent seines Betrages,
ferner die durch die fortschreitende Tilgung ersparte Zinsensumme ab-
getragen, so daß es am 31. Dezember 1945 vollständig getilgt ist.
Die jeweilig einzulösenden Stücke werden alljährlich vor Ende
September vom Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft in
Gegenwart eines vereideten Protokollführers durch Ausloosung bestimmt
und von der Direktion öffentlich (§ 9) bekannt gemacht; dieselben sind
sodann am nächsten 31. Dezember baar einzulösen.
Die Verzinsung einer ausgeloosten Obligation hört mit dem Fälligkeits-
tage auf.