Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Berichtigung.

In  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  24.  Januar  1885,  die  Verpflichtung  der  Gemeinden
  zur  Hülfeleistung  bei  Waldbränden  betreffend,  abgedruckt  in  Nr.  4  des  Regierungs-Blattes
  vom  24.  Februar  d.  J.  S.  22  flg.,  ist  ein  untergelaufener  Schreibfehler  zu  berichtigen,
indem  es  im  Eingang  der  Bekanntmachung  —  S.  22  —  Absatz  2  statt  „§  360  Ziffer  11  des
Strafgesetzbuchs“  „§  360  Ziffer  10  des  Strafgesetzbuchs“  heißen  muß;  ferner  ist  in  derselben
Bekanntmachung  in  8  4,  I.  1  —  S.  23  —  statt  „durch  Ausschlagen  von  Zweigen“  zu  lesen:
„durch  Ausschlagen  mit  Zweigen“.

Weimor.  —  Hof.  Buchdruckerei.