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Berichtigung.
In der Ministerial-Bekanntmachung vom 24. Januar 1885, die Verpflichtung der Gemeinden
zur Hülfeleistung bei Waldbränden betreffend, abgedruckt in Nr. 4 des Regierungs-Blattes
vom 24. Februar d. J. S. 22 flg., ist ein untergelaufener Schreibfehler zu berichtigen,
indem es im Eingang der Bekanntmachung — S. 22 — Absatz 2 statt „§ 360 Ziffer 11 des
Strafgesetzbuchs“ „§ 360 Ziffer 10 des Strafgesetzbuchs“ heißen muß; ferner ist in derselben
Bekanntmachung in 8 4, I. 1 — S. 23 — statt „durch Ausschlagen von Zweigen“ zu lesen:
„durch Ausschlagen mit Zweigen“.
Weimor. — Hof. Buchdruckerei.