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Bekanntmachung,
betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch
von Sprengstoffen.
Auf Grund des § 1 Absatz 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen
und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884
(Reichs-Gesetzblatt Seite 61) hat der Bundesrath beschlossen, die nachfolgen-
den Sprengstoffe als solche, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht
werden, zu bezeichnen:
1. alle zum Schießen aus Jagd= oder Scheibengewehren oder zu
Sprengungen in Bergwerken, Steinbrüchen u. s. w. dienenden, aus
Salpeter, Schwefel und Kohle hergestellten Pulversorten;
2. die zur Entzündung von Gewehrladungen dienenden Sprengstoffe, so-
weit sie in Zündhütchen für Gewehre oder Zündspiegeln für der-
gleichen verarbeitet sind;
3. die Vereinigung der unter 1 und 2 genannten Stoffe in fertige
Gewehr-, Pistolen= oder Revolverpatronen, einschließlich der unter
Verwendung von Knallquecksilber ohne Pulver hergestellten Patronen
für Teschingewehre, Pistolen oder Revolver.
Berlin, den 13. März 1885.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Bötticher.
(29) V. Daß von der Direktion des „Janus“, Wechselseitige Lebens-Ver-
sicherungs-Anstalt in Wien, an Stelle des Rudolf Hartung zu Weimar, bis-
herigen Haupt-Agenten derselben, Otto König daselbst zum Haupt-Agenten
für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die
Ministerial-Bekanntmachung vom 24. März 1884 (Regierungs-Blatt Seite 39)
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 20. März 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.