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[46) II. Die Bestimmung des § 165 Absatz 1 des Deutschen Gerichts-
verfassungsgesetzes, nach welcher im Falle der Rechtshülfe unter den Behörden
verschiedener Bundesstaaten die baaren Auslagen, welche durch eine Ablieferung
oder Strafvollstreckung entstehen, der ersuchten Behörde von der ersuchenden
zu erstatten sind, hat bei den Justizbehörden der Bundesstaaten eine verschiedene
Auffassung erfahren. Die Landesjustizverwaltungen der Deutschen Bundes-
staaten sind in Folge dessen übereingekommen, bei der Ausführung dieser Be-
stimmung die nachstehenden Grundsätze zur Anwendung bringen zu lassen:
1. Als Beginn des Ablieferungs= oder Strafvollstreckungsverfahrens ist
die Ergreifung des Abzuliefernden beziehungsweise Verurtheilten anzu-
sehen,
2. die nach dem Zeitpunkte der Ergreifung entstehenden, zur Ausführung
der Ablieferung oder Strafvollstreckung aufgewendeten Kosten, ins-
besondere auch die Kosten der Verpflegung, sind zu den zu erstattenden
baaren Auslagen zu rechnen, ohne Rücksicht darauf, ob die Ablieferung
oder Strafvollstreckung völlig durchgeführt oder ob etwa durch die Flucht
des Verhafteten oder durch andere Umstände ein Hinderniß entgegen
getreten ist.
3. Zu den zu erstattenden baaren Auslagen gehören nur die mit dem
Ablieferungs= oder Strafvollstreckungsverfahren selbst verbundenen Kosten,
nicht die nebenbei durch Zustellungen oder Korrespondenzen entstehenden
Auslagen (Zustellungsgebühren, Postgebühren und dgl.).
Die Justizbehörden werden angewiesen, den vorstehenden Grundsätzen
gemäß zu verfahren.
Weimar, den 13. Mai 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
[47] III. Daß von der Direktion der Preußischen National-Versicherungs-
Gesellschaft zu Stettin an Stelle des Kaufmanns Oskar Klopfleisch zu Weimar,
bisherigen Haupt-Agenten derselben, F. B. Dittmar daselbst zum Haupt-
Agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme