Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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[46) II. Die Bestimmung des § 165 Absatz 1 des Deutschen Gerichts- 
verfassungsgesetzes, nach welcher im Falle der Rechtshülfe unter den Behörden 
verschiedener Bundesstaaten die baaren Auslagen, welche durch eine Ablieferung 
oder Strafvollstreckung entstehen, der ersuchten Behörde von der ersuchenden 
zu erstatten sind, hat bei den Justizbehörden der Bundesstaaten eine verschiedene 
Auffassung erfahren. Die Landesjustizverwaltungen der Deutschen Bundes- 
staaten sind in Folge dessen übereingekommen, bei der Ausführung dieser Be- 
stimmung die nachstehenden Grundsätze zur Anwendung bringen zu lassen: 
1. Als Beginn des Ablieferungs= oder Strafvollstreckungsverfahrens ist 
die Ergreifung des Abzuliefernden beziehungsweise Verurtheilten anzu- 
sehen, 
2. die nach dem Zeitpunkte der Ergreifung entstehenden, zur Ausführung 
der Ablieferung oder Strafvollstreckung aufgewendeten Kosten, ins- 
besondere auch die Kosten der Verpflegung, sind zu den zu erstattenden 
baaren Auslagen zu rechnen, ohne Rücksicht darauf, ob die Ablieferung 
oder Strafvollstreckung völlig durchgeführt oder ob etwa durch die Flucht 
des Verhafteten oder durch andere Umstände ein Hinderniß entgegen 
getreten ist. 
3. Zu den zu erstattenden baaren Auslagen gehören nur die mit dem 
Ablieferungs= oder Strafvollstreckungsverfahren selbst verbundenen Kosten, 
nicht die nebenbei durch Zustellungen oder Korrespondenzen entstehenden 
Auslagen (Zustellungsgebühren, Postgebühren und dgl.). 
Die Justizbehörden werden angewiesen, den vorstehenden Grundsätzen 
gemäß zu verfahren. 
Weimar, den 13. Mai 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
  
[47] III. Daß von der Direktion der Preußischen National-Versicherungs- 
Gesellschaft zu Stettin an Stelle des Kaufmanns Oskar Klopfleisch zu Weimar, 
bisherigen Haupt-Agenten derselben, F. B. Dittmar daselbst zum Haupt- 
Agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme
	        
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