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zu erfolgen haben und, unter Beachtung der unten folgenden „Anleitung“,
nach dem am Schlusse der letzteren abgedruckten Formular einzurichten sind.
Weimar, den 12. Juni 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
Bekbauntmachung,
betreffend
die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe.
Vom 5. Juni 1885.
In Gemäßheit des 8 11 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall= und Kranken-
versicherung vom 28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzblatt Seite 159) in Verbindung mit § 11 des
Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzblatt Seite 69) hat jeder Unter-
nehmer eines unter den § 1 des erstgenannten Gesetzes fallenden Betriebes —
mit Ausnahme des gesammten Betriebes der Post= und Telegraphenverwaltungen,
sowie der Betriebe der Marine= und Heeresverwaltungen, endlich der vom Reich
oder von einem Bundesstaate für Reichs= bezw. Staatsrechnung verwalteten Eisen-
bahn--, Baggerei-, Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm= und Fährbetriebe —
binnen einer vom Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden Frist den versicherungspflichtigen
Betrieb unter Angabe des Gegenstandes desselben und der Zahl der durchschnittlich darin be-
schäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 20. Juli 1885 ein-
schließlich festgesetzt.
Welche Staats= oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne
der genannten Gesetze anzusehen sind, ist von den Zentralbehörden der Bundesstaaten in Ge-
mäßheit des 8 109 des Unfallversicherungsgesetzes seiner Zeit bestimmt und öffentlich bekannt
gemacht worden.
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung hingewiesen.
Berlin, den 5. Juni 1885.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.