Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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zu erfolgen haben und, unter Beachtung der unten folgenden „Anleitung“, 
nach dem am Schlusse der letzteren abgedruckten Formular einzurichten sind. 
Weimar, den 12. Juni 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
Bekbauntmachung, 
betreffend 
die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe. 
Vom 5. Juni 1885. 
In Gemäßheit des 8 11 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall= und Kranken- 
versicherung vom 28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzblatt Seite 159) in Verbindung mit § 11 des 
Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzblatt Seite 69) hat jeder Unter- 
nehmer eines unter den § 1 des erstgenannten Gesetzes fallenden Betriebes — 
mit Ausnahme des gesammten Betriebes der Post= und Telegraphenverwaltungen, 
sowie der Betriebe der Marine= und Heeresverwaltungen, endlich der vom Reich 
oder von einem Bundesstaate für Reichs= bezw. Staatsrechnung verwalteten Eisen- 
bahn--, Baggerei-, Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm= und Fährbetriebe — 
binnen einer vom Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden Frist den versicherungspflichtigen 
Betrieb unter Angabe des Gegenstandes desselben und der Zahl der durchschnittlich darin be- 
schäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. 
Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 20. Juli 1885 ein- 
schließlich festgesetzt. 
Welche Staats= oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne 
der genannten Gesetze anzusehen sind, ist von den Zentralbehörden der Bundesstaaten in Ge- 
mäßheit des 8 109 des Unfallversicherungsgesetzes seiner Zeit bestimmt und öffentlich bekannt 
gemacht worden. 
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung hingewiesen. 
Berlin, den 5. Juni 1885. 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Bödiker.
	        
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