Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Anleitung, 
betreffend die Anmeldung der versicherungspflichtigen Betriebe. 
(8 #1 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 und § 11 des Unfallversicherungsgesetzes 
vom 6. Juli 1884.) 
1. Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf 
a) den gewerbsmäßigen Fuhrwerksbetrieb, 
b) den gewerbsmäßigen Speditions-, Speicher= und Kellereibetrieb, 
Te) den Gewerbebetrieb der Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker, Wäger, 
Messer, Schauer und Stauer, 
) den Gewerbebetrieb des Schiffsziehens (Treidelei), endlich 
T) auf die folgenden Betriebe, sofern deren Verwaltung nicht vom Reich oder 
von einem Bundesstaat für Reichs= bezw. Staatsrechnung geführt wird: 
a) den Betrieb der Eisenbahnverwaltungen einschließlich der Bauten, welche 
von diesen Verwaltungen für eigene Rechnung ausgeführt werden, 
8) den Baggereibetrieb, 
7) den Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm= und Fährbetrieb. 
2. Gewerbsmäßig ist ein Fuhrwerksbetrieb, wenn aus dem Betriebe des Fuhrwerks 
ein Gewerbe gemacht wird, das Fuhrwerk also zu Zwecken des Erwerbs, als unmittelbare 
Einnahmequelle, für einige Dauer betrieben wird. Hierher gehören insbesondere die Betriebe 
der Droschken= und Omnibusinhaber, der Posthalter und Frachtfuhrleute, auch die sogenannten 
Hotelwagen, welche gegen Entgeld die Reisenden von den Gasthöfen nach den Bahnhöfen 
bringen und von dort abholen. 
Ein Fuhrwerk dagegen, welches von einem Gewerbetreibenden (Kaufmann, Arzt, Metzger, 
Bäcker) zu Zwecken seines sonstigen Gewerbebetriebes verwandt wird und nicht als unmittel- 
bare Einnahmegquelle dient, ist nicht als gewerbsmäßig betrieben im Sinne des Gesetzes auf- 
zufassen. Ebensowenig gehören hierher die zum persönlichen Gebrauche dienenden Kutschfuhr= 
werke von Privatpersonen sowie das Fuhrwerk eines Landmanns, welcher gelegentlich gegen 
Entgelt Personen befördert oder etwa zur Winterszeit seine für die Landwirthschaft entbehr- 
lichen Gespanne vorübergehend zu Steinfuhren für einen Chausseebau oder dergleichen gegen 
Entgelt darbietet, es sei denn, daß er für einen solchen Erwerb besondere Einrichtungen trifft, 
aus denen sich die Kriterien eines gewerbsmäßigen Fuhrwerksbetriebes ergeben. 
3. Der Speicher= und Kellereibetrieb muß gleich dem Speditionsbetrieb, mit welchem 
derselbe im unmittelbaren Zusammenhang im Gesetz genannt wird, ebenfalls ein gewerbs- 
mäßiger sein, wenn der Unternehmer zu dessen Anmeldung verpflichtet sein soll. Auch hier 
kommt es also darauf an, daß der Betrieb zu Zwecken des Erwerbs für einige Dauer erfolgt, 
sei es, indem aus der Speicherei oder Kellerei ein selbständiges Gewerbe gemacht wird, wie 
beim Dock= und Packhofsbetriebe in großen Städten, bei Aktien-Speichern rc., sei es, indem 
der übrige Gewerbebetrieb des Speicherei= oder Kellereibesitzers so wesentlich mit dem Be- 
triebe der Speicherei oder Kellerei zusammenhängt, oder von diesem so sehr abhängt, daß der 
Speicherei= oder Kellereibetrieb einen hervorstechenden Bestandtheil, wenn nicht den Haupt-
	        
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