Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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worden waren, z. B. Eisenbahn-Reparaturwerkstätten, mit Motoren betriebene Aufzüge in 
Speichereien und Kellereien, Dampfkrahnbetriebe auf Packhöfen. In solchen Fällen ist in der 
neuen Anmeldung auf die frühere Anmeldung Bezug zu nehmen. 
9. Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. 
Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Gewerbezweige, z. B. 
Speditions- und Fuhrwerksbetrieb, so sind die sämmtlichen Bestandtheile anzugeben, dabei der 
Hauptbetrieb besonders hervorzuheben. 
10. Die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigen 
Personen muß in der Anmeldung angegeben werden, einerlei ob dieselben Inländer oder Aus- 
länder, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene Arbeiter, junge Leute oder 
Lehrlinge mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. 
Beamte mit mehr als 2000 Jahresverdienst sind nicht mitzuzählen. Tantièmen und 
Naturalbezüge, letztere nach Ortsdurchschnittspreisen berechnet, bilden einen Theil des Jahres- 
verdienstes. 
11. Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten, 
ist die anzumeldende „durchschnittliche" Arbeiterzahl diejenige, welche sich für die Zeit des 
regelmäßigen vollen Betriebes ergiebt. 
12. Als in dem Betriebe beschäftigt sind diejenigen anzumelden, welche in dem Betriebs- 
dienste stehen und Arbeiten welche zu dem Betriebe der Speicherei rc. gehören, zu verrichten 
haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der etwa vorhandenen 
Betriebsanlage (der Packhöfe 2c.) erfolgt. 
13. Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen. 
14. Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, 
so wird derselbe gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, wenn er 
sicher sein will, den aus der Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich er- 
gebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in dem Formulare, 
Spalte „Bemerkungen“, die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldungspflicht bezweifelt. 
15. Schließlich werden die betheiligten Betriebsunternehmer noch besonders darauf 
aufmerksam gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Anmeldung nicht bis zum 20. Juli 1885 
bewirken, sie hierzu durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden 
können.
	        
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