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Art. 6.
Die Sachsen-Meiningen'sche Regierung wird, um den Bahnbau zu fördern,
1) der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft einen unverzinslichen und nicht rück-
zahlbaren Zuschuß von 100 000 — am Tage der Betriebseröffnung
zahlen,
2) die Benutzung der Kreisstraße zum Bau und Betrieb gestatten, auch
3) dafür Sorge tragen, daß der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft der zum Bahn-
bau sonst erforderliche Grund und Boden, soweit solcher außerhalb des
dieser eigenthümlichen zum Bahnhof Sonneberg gehörigen Grundbesitzes
liegt, rechtzeitig eigenthümlich lastenfrei unentgeltlich überwiesen, oder
die Kosten des Erwerbs, wenn solchen die Werra-Eisenbahn-Gesellschaft
selbst in die Hand nimmt, erstattet oder unmittelbar für dieselbe gezahlt
werden.
Art. 7.
Die Werra-Eisenbahn-Gesellschaft hat
1) die Kosten der Vermessung und Versteinung zu tragen,
2) wenn und soweit die Betriebseinnahmen der Strecke von Sonneberg
nach Lauscha in dem einen oder andern Kalenderjahr 140 000 J über-
steigen, jeweilig von dem Mehrbetrag 4/10 an die Herzoglich Sachsen-
Meiningen'sche Staatsregierung so lange, bis durch solche Zahlungen
der Preis bezw. Werth des überwiesenen Grund und Bodens, mag
solcher von der Herzoglich Sachsen-Meiningen'schen Staatsregierung oder
von Dritten bestritten worden sein, zuzüglich der Nebenkosten des
Erwerbs gedeckt ist, — jedoch keinenfalls mehr als 300 000 J abzu-
gewähren.
Die Einnahmen werden hierbei in gleicher Weise, wie dermalen bei der
Bahn Wernshausen-Schmalkalden üblich, berechnet, Wagenmiethe aber nicht
in Ansatz gebracht.
Eine vollständige Zusammenstellung der Beträge, welche hiernach die
Werra-Eisenbahn-Gesellschaft abzugewähren hat, wird derselben sobald als
thunlich zugestellt werden.
Falls die Anlagekosten der neuen Bahnstrecke zu Lasten der Werra-
Eisenbahn-Gesellschaft mehr als 1295000 /# betragen, soll die vorbemerkte
Abgewährung erst dann eintreten, nachdem die Summe der vorbemerkten Ueber-
schußantheile den Mehrbetrag der Anlagekosten über 1295000./¾ erreicht hat.
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