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a) Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage 10 Jahre lang
weder eine neue Einlage auf dasselbe Einlagebuch hinzugezahlt, noch auch in
diesem Zeitraume ein Theil der schon gemachten Einlagen zurückgenommen,
noch Zinsen der Einlagen auch nur einmal erhoben, oder auf Verlangen im
Sparkassebuch zugeschrieben, so hört mit dem ersten Tage des auf diesen zehn-
jährigen Zeitraum folgenden Monats die Verzinsung des auf ein solches Ein-
lagebuch in Anspruch zu nehmenden Guthabens ohne Weiteres auf.
b) Werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem nach der Be-
stimmung unter a die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte an
weitere zwanzig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Sparkasse
eingezahlt, noch auch die Einlage ganz oder theilweise zurückgefordert, noch
Zinsen davon erhoben, so hat der Verwaltungsausschuß eine öffentliche Auf-
forderung in der Beilage zur Weimarischen Zeitung und im hiesigen Lokal-
blatte an den Inhaber des Buches zu erlassen, innerhalb drei Monaten die
Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen.
Nach dem Ablauf dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch mit dem
Kapital und Zinsen der Sparkasse eigenthümlich zu und der frühere Eigen-
thümer, sowie der Inhaber des Buches verliert alle Rechte daran.
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden jedenfalls
die Kosten der oben erwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlagebuchs
abgezogen.
c) Ist nach der Bestimmung unter a die Verzinsung eines Guthabens
eingestellt worden und in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraum wird
von einem Inhaber des Einlagebuchs irgend eine Zahlung darauf erhoben
oder abgeschrieben, oder es wird eine neue Einlage darauf gemacht und in
dasselbe Buch eingetragen, so wird dadurch die nach der Bestimmung unter b
bedungene Verjährung unterbrochen und es beginnt dann die Verzinsung des
verbleibenden Guthabens von Neuem mit dem ersten Tage des auf eine solche
Zurücknahme oder neue Einlage folgenden Monats.
Zugleich fängt aber auch von der Zeit der erhobenen Zahlung oder der
bewirkten Einlage die unter a und b vertragsmäßig bestimmte Verjährungsfrist
in gleicher Weise wieder zu laufen an, dasselbe tritt dann weiter auch in den
folgenden Fällen gleichmäßig ein.