Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen = Weimar = Eise nach. 
Nummer 16. Weimar. 29. Juli 1885. 
  
  
Inhalt: Minlstertal- HBelenmimachung. betreffend die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erbschaften in den 
Niederlanden, Seite 833. — Ministerial- Bekanntmachung, cberrestend die Behandlung von Sachen, welche 
zum Geschäftskreise der Kais. Deutschen Konsuln gehören, Seite 84. — Ministerial. Pelanntmachung, betr. 
die Beslellung von Wahlkommissaren zu den Wahlen für den XXIV. ordentlichen Landtag, Seite 85. — 
Ministerial-Bekauntmachungen, berreffend den Wechsel in den Hauptagenturen der „Union“, Albgemeine 
Versicherungs-Aktien-Gesellschaft zu Berlin, der landwirthschaftlichen Feuer- Versicherungs. Genossenschaft 
im Königreich Sachsen zu Dresden und der Hagel-Versicherungs-Bank für Deutschland von 1867 zu Berlin. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(65] I. Von Seiten Seiner Durchlaucht des Fürsten Reichskanzlers ist darauf 
aufmerksam gemacht worden, daß in der letzten Zeit sich bei dem Auswärtigen 
Amte die Gesuche um amtliche Vermittelung zur Geltendmachung von An- 
sprüchen auf Erbschaften, welche in den Niederlanden beruhen sollen, in erheb- 
licher Weise vermehrt haben. Hierbei ist es öfters zu Tage getreten, daß 
von den vermeintlichen Erbberechtigten zur Begründung ihrer Ansprüche nicht 
unbedeutende Kosten aufgewendet wurden. Auch sind nicht selten dergleichen 
Ansprüche zur Verübung von Betrügereien benutzt worden, welche vielfach eine 
bedeutende Vermögensbeschädigung der Getäuschten zur Folge hatten. Die 
noch in allerneuester Zeit veranlaßten amtlichen Ermittelungen lassen jene 
Erbansprüche als aussichtslos erscheinen. Sowohl in dem Königreich der 
Niederlande selbst, wie in den Indischen Kolonien verjähren die Ansprüche 
auf Erbschaften in dreißig Jahren von dem Tage der Eröffnung der Nachfolge 
und diese tritt sowohl bei der gesetzlichen wie bei der testamentarischen Be- 
rufung mit dem Augenblicke des Todes des Erblassers ein. Bezüglich des 
Königreiches der Niederlande selbst und aller bis zum Jahre 1811 in die 
Verwaltung der ehemaligen Waisen= und Vormundschaftskammern gelangten 
Vermögensmassen und Erbschaften ist aber seit dem Jahre 1880 überhaupt 
1885 18 
 
	        
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