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Wir Carl Alexander
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Nachdem Wir in Gnaden beschlossen haben, in Unserer Haupt= und
Residenzstadt Weimar ein
Goethe-Nationalmuseum
zu errichten, verordnen Wir durch gegenwärtigen
Stiftungsbrief,
was folgt:
§ 1.
Das unter Unserer besonderen Fürsorge und Obhut stehende Goethe-
Nationalmuseum ist eine staatliche, der öffentlichen Benutzung gewidmete An-
stalt, welche den Zweck verfolgt, das Goethe-Haus nebst dessen Zubehörungen
in einer dem Andenken Goethes würdigen pietätvollen Weise zu erhalten, die
Goethe'schen Sammlungen sowie andere von Goethe herrührende oder zu ihm
und seinem Wirken in Beziehung stehende Gegenstände zu bewahren und der
Goethe-Forschung wie der Verehrung für den Dichter eine fördernde und
weihevolle Stätte darzubieten.
§ 2.
Die Oberaufsicht über das Museum steht in gleicher Weise, wie dies bei
den andern staatlichen Anstalten für Wissenschaft und Kunst geordnet ist, Un-
serem Staats-Ministerium zu.
83.
Für das Museum besteht ein aus fünf Mitgliedern zusammengesetztes
Curatorium. Eines der Mitglieder ist der Director des Museums — § 4 —.
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