Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Wir Carl Alexander 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Nachdem Wir in Gnaden beschlossen haben, in Unserer Haupt= und 
Residenzstadt Weimar ein 
Goethe-Nationalmuseum 
zu errichten, verordnen Wir durch gegenwärtigen 
Stiftungsbrief, 
was folgt: 
§ 1. 
Das unter Unserer besonderen Fürsorge und Obhut stehende Goethe- 
Nationalmuseum ist eine staatliche, der öffentlichen Benutzung gewidmete An- 
stalt, welche den Zweck verfolgt, das Goethe-Haus nebst dessen Zubehörungen 
in einer dem Andenken Goethes würdigen pietätvollen Weise zu erhalten, die 
Goethe'schen Sammlungen sowie andere von Goethe herrührende oder zu ihm 
und seinem Wirken in Beziehung stehende Gegenstände zu bewahren und der 
Goethe-Forschung wie der Verehrung für den Dichter eine fördernde und 
weihevolle Stätte darzubieten. 
§ 2. 
Die Oberaufsicht über das Museum steht in gleicher Weise, wie dies bei 
den andern staatlichen Anstalten für Wissenschaft und Kunst geordnet ist, Un- 
serem Staats-Ministerium zu. 
83. 
Für das Museum besteht ein aus fünf Mitgliedern zusammengesetztes 
Curatorium. Eines der Mitglieder ist der Director des Museums — § 4 —. 
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