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86.
Der Director vermittelt den Geschäftsverkehr zwischen dem Curatorium
und dem Großherzoglichen Staats-Ministerium und hat die innerhalb der Gränzen
der Zuständigkeit gefaßten Beschlüsse des Curatoriums auszuführen. Glaubt
er einen Beschluß nicht ausführen zu dürfen, so hat er an das Großherzogliche
Staats-Ministerium zu berichten und dessen Entschließung einzuholen.
Hält es das Curatorium für angezeigt, in einzelnen Fällen unmittelbar
an das Großherzogliche Staats-Ministerium zu berichten, so ist ihm dies un-
benommen.
Der Director hat, unter Einhaltung der Museums-Satzungen, die nächste
Aufsichtsführung über alle zum Museum gehörigen Gegenstände, Immobilien
wie Mobilien, zu erstrecken, innerhalb der durch den Etat des Museums ge-
zogenen Gränzen für Erhaltung und Erneuerung des beweglichen Inventars
zu sorgen und ihm nöthig erscheinende bauliche Herstellungen an den Immobilien
zu beantragen. Der Director hat das Inventar-Verzeichniß des Museums
aufzustellen und fortzuführen. Er überwacht den Hausmeister und dessen Ge-
hilfen und hat dem Großherzoglichen Staats-Ministerium die Museums-Rechnung
zu legen. Minderwichtige Aenderungen in Betreff der Aufstellung der Samm-
lungen darf er selbstständig vornehmen. Daneben hat der Director alle die-
jenigen Geschäfte zu besorgen, welche ihm das Großherzogliche Staats-Ministerium
auftragen wird.
Der Director ist dem Großherzoglichen Staats-Ministerium verantwortlich.
§ 7.
Die Kasse des Museums, deren Grundstock das von dem Freiherrn
Walther von Goethe gestiftete Capital von 30 000 —/¾ bildet, wird von der
Kasseverwaltung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement des
Großherzoglichen Hauses und des Cultus, verwaltet. In diese Kasse fließen
die Zinserträge des Stiftungs-Capitals, die Miethgelder und sonstigen Erträge
aus den früher von Goethe'schen, dem Großherzoglichen Staatsfiskus gehörigen
Liegenschaften und die übrigen Einnahmen des Museums an Eintrittsgeldern u. s. w.
Die Einnahme= und Zahlungsanweisungen für die Kasse des Museums
erläßt innerhalb der durch den Etat des letzteren festgesetzten Gränzen der
Director, sonst aber das Ministerial-Departement des Großherzoglichen Hauses
und des Cultus.