Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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86. 
Der Director vermittelt den Geschäftsverkehr zwischen dem Curatorium 
und dem Großherzoglichen Staats-Ministerium und hat die innerhalb der Gränzen 
der Zuständigkeit gefaßten Beschlüsse des Curatoriums auszuführen. Glaubt 
er einen Beschluß nicht ausführen zu dürfen, so hat er an das Großherzogliche 
Staats-Ministerium zu berichten und dessen Entschließung einzuholen. 
Hält es das Curatorium für angezeigt, in einzelnen Fällen unmittelbar 
an das Großherzogliche Staats-Ministerium zu berichten, so ist ihm dies un- 
benommen. 
Der Director hat, unter Einhaltung der Museums-Satzungen, die nächste 
Aufsichtsführung über alle zum Museum gehörigen Gegenstände, Immobilien 
wie Mobilien, zu erstrecken, innerhalb der durch den Etat des Museums ge- 
zogenen Gränzen für Erhaltung und Erneuerung des beweglichen Inventars 
zu sorgen und ihm nöthig erscheinende bauliche Herstellungen an den Immobilien 
zu beantragen. Der Director hat das Inventar-Verzeichniß des Museums 
aufzustellen und fortzuführen. Er überwacht den Hausmeister und dessen Ge- 
hilfen und hat dem Großherzoglichen Staats-Ministerium die Museums-Rechnung 
zu legen. Minderwichtige Aenderungen in Betreff der Aufstellung der Samm- 
lungen darf er selbstständig vornehmen. Daneben hat der Director alle die- 
jenigen Geschäfte zu besorgen, welche ihm das Großherzogliche Staats-Ministerium 
auftragen wird. 
Der Director ist dem Großherzoglichen Staats-Ministerium verantwortlich. 
§ 7. 
Die Kasse des Museums, deren Grundstock das von dem Freiherrn 
Walther von Goethe gestiftete Capital von 30 000 —/¾ bildet, wird von der 
Kasseverwaltung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement des 
Großherzoglichen Hauses und des Cultus, verwaltet. In diese Kasse fließen 
die Zinserträge des Stiftungs-Capitals, die Miethgelder und sonstigen Erträge 
aus den früher von Goethe'schen, dem Großherzoglichen Staatsfiskus gehörigen 
Liegenschaften und die übrigen Einnahmen des Museums an Eintrittsgeldern u. s. w. 
Die Einnahme= und Zahlungsanweisungen für die Kasse des Museums 
erläßt innerhalb der durch den Etat des letzteren festgesetzten Gränzen der 
Director, sonst aber das Ministerial-Departement des Großherzoglichen Hauses 
und des Cultus.
	        
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