Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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1. Zwischen Absatz vu und vin ist nachstehender neue 
Absatz einzuschalten: 
vIlla Die Bestellgebühren können vom Absender im Voraus entrichtet 
werden. In solchem Falle ist in der Aufschrift der Sendung von dem Ab- 
sender der Vermerk „einschließlich Bestellgeld frei“ niederzuschreiben. 
2. Im Absatz Auu sind die Angaben unter d, wie folgt, 
abzuändern: 
d) bei Zeitungen, welche täglich mehrmals erscheinen, für jede tägliche 
Bestellung 1 Mark, 
14. Im § 34, „An wen die Bestellung geschehen muß" treten folgende 
Aenderungen ein: 
1. Der zweite Satz des Absatzes! erhält folgende ver- 
änderte Fassung: 
Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn 
zu bestellenden Sendungen bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich 
ausstellen und in dieser die Gattungen der Sendungen genau bezeichnen, zu 
deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. 
2) Am Schlusse tritt der folgende neue Absatz hinzu: 
XI Zollpflichtige Postsendungen werden zum Zweck der zollamtlichen Schluß- 
abfertigung an die zuständigen Zoll= oder Steuerstellen übergeben. Die Haft- 
pflicht der Postverwaltung erlischt, sobald die ordnungsmäßige Uebergabe der 
Sendung an die Zoll= oder Steuerstelle auf Grund der bestehenden Vorschrif- 
ten stattgefunden hat. 
15. Jm § 36, „Berechtigung des Empfängers zur Abholung der 
Briefe u. s. w.“ betreffend, treten folgende Aenderungen 
ein: 
1) der erste Satz im Absatz 1 erhält nachstehende Fassung: 
Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen 
oder abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schrift- 
lichen Erklärung nach Maßgabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen 
Fassung aussprechen und diese Erklärung bei der Postanstalt niederlegen. 
2) im Absatz v erhalten die Angaben unter 1 folgenden 
veränderten Wortlaut:
	        
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