Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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meter betragen, jedoch kann dieser Abstand bei Zwangsschienen allmälig bis 
auf 41 Millimeter eingeschränkt werden. In gekrümmten Strecken mit Spur- 
erweiterung muß der Abstand der innerhalb des Geleises hervortretenden un- 
beweglichen Gegenstände von der Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag 
der Spurerweiterung größer sein, als die vorgenannten Maße. 
(3) Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumes zu 
gestatten sind, bestimmt der Bundesrath. 
) An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren 
werden, kann nach Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils 
von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. 
83. 
Vorrichtungen zur Sicherung der Weichen, beweglichen Brücken und Bahnkrenzungen, 
Schiebebühnen und Drehscheiben. 
(1) Weichen, welche außerhalb der Bahnhöfe und Haltestellen liegen und 
nicht für gewöhnlich geschlossen gehalten werden, sind durch Signale zu decken. 
Werden solche Weichen für gewöhnlich verschlossen gehalten, so muß mindestens 
ihre Stellung durch geeignete Signale kenntlich gemacht sein. 
(2) Die Stellvorrichtung der ersten am Eingange eines Bahnhofes oder 
einer Haltestelle liegenden Weiche, welche von ankommenden Zügen gegen die 
Zungenspitze befahren wird, muß mit der Vorrichtung zum Stellen der Signale 
am Abschlußtelegraphen in einer derartigen gegenseitigen Abhängigkeit stehen, 
daß das Fahrsignal an letzterem nur gegeben werden kann, nachdem diese 
Weiche für den vorgeschriebenen Weg gestellt ist, und daß die Weiche nicht 
umgestellt werden kann, so lange das Fahrsignal steht. 
(3) Alle übrigen in den Hauptgeleisen der Bahnhöfe und Haltestellen 
(5 46 Abs. 4) liegenden Weichen müssen, sofern sie nicht ebenfalls mit den 
optischen Fahrsignalen in gegenseitigem Abhängigkeitsverhältniß stehen, mit 
besonderen Signalen verbunden sein, welche die jedesmalige Stellung der 
Weichen kenntlich machen. 
(4) Auf die württembergischen Bahnen findet die Bestimmung im Absatz 3 
bis auf Weiteres nur mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort 
bestehende Weichensystem nach dem Ermessen der Königlich württembergischen 
Aufsichtsbehörde erfordert. 
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