Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

(5) Die Landesaufsichtsbehörde ist ermächtigt unter Zustimmung des Reichs- 
Eisenbahnamts Abweichungen von der Bestimmung im Absatz 2, namentlich 
für Bahnhöfe mit weniger bedeutendem Verkehr und Haltestellen zuzulassen. 
(6) Bewegliche Brücken sind nach beiden Richtungen durch Signale abzu- 
schließen, welche mit der Verriegelungsvorrichtung der Brücke dergestalt in 
gegenseitiger Abhängigkeit stehen, daß das Fahrsignal nur bei genauer und 
völlig sicherer Feststellung der Brücke erscheinen kann. 
(7), In den Hauptgeleisen sind Schiebebühnen mit versenkten Geleisen 
unzulässig, Drehscheiben nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörde zulässig. 
(8) Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Sta- 
tionen sind durch Signale nach jeder Richtung zu sichern. 
84. 
Einfriedigungen der Bahn. 
(1) Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahn- 
bewachung nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn 
abzuhalten. 
(2) Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben der- 
selben in gleicher Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als 
solche können nach näherer Bestimmung der Landespolizeibehörde auch Gräben 
mit Seitenaufwurf angesehen werden. 
(3) Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn müssen mit starken, 
leicht sichtbaren Barrieren in angemessener Entfernung von der Mitte des 
nächsten Bahngeleises versehen sein. Zum Zweck der Benutzung durch Fuß- 
gänger können neben den Barrieren Drehkreuze angebracht sein. Für isolirt 
gelegene, lediglich den Fußgängern dienende Niveauübergänge kann die Landes- 
aufsichtsbehörde anstatt der Barrieren Drehkrenze oder sich selbst verschließende 
Fallthüren zulassen. 
(4) Für den Abstand der geöffneten Barrierenflügel von den Geleisen 
sind die Bestimmungen des § 2 zu beachten. 
(5) Die Zugbarrieren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen 
werden können. Jeder Uebergang mit Zugbarrieren erhält eine Glocke, mit 
welcher vor dem Schließen der Sperrbäume zu länten ist. Zugbarrieren mit 
einem mechanischen Zuge von mehr als 50 Meter Länge sind auf Uebergänge
	        
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