Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

(10) Auf den Stationen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde 
vor Ankunft und beziehungsweise Abfahrt eines jeden zur Personenbeförderung 
bestimmten Zuges die Perrons und Anfahrten zu erleuchten. 
86. 
Abtheilungszeichen, Neigungszeiger und Markirzeichen. 
(1) Die Bahn muß mit Abtheilungszeichen versehen sein, welche bei Tage 
vom Zuge aus deutlich zu erkennen sind und Entfernungen von ganzen und 
10 Kilometer angeben. 
(2) An den Wechselpunkten der Gefälle müssen Neigungszeiger ausgestellt 
sein, an denen die Neigungen der Bahn und die Längen der betreffenden 
Strecken deutlich erkennbar anzugeben sind. 
(3) Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen muß ein Markirzeichen 
angebracht sein, welches die Grenze angiebt, wieweit in jedem Bahngeleise 
Fahrzeuge vorgeschoben werden dürfen, ohne den Durchgang anderer Fahrzenge 
auf dem anderen Geleise zu hindern. 
II. Zustand, Unterhaltung und Revision der Betriebsmittel. 
§ 7. 
Zustand der Betriebsmittel. 
Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten 
werden, daß die Fahrten mit der größten für dieselben zulässigen Geschwindigkeit 
(§ 8 Abs. 1 und § 26) ohne Gefahr stattfinden können. « 
88. 
Einrichtung der Lokomotiven. 
(1) Für jede Lokomotive ist nach Maßgabe ihrer Bauart eine Ge— 
schwindigkeit vorzuschreiben, welche in Rücksicht auf die Sicherheit niemals 
überschritten werden darf. Diese Maximalgeschwindigkeit muß an der Maschine 
angezeichnet sein. 
(2) An jedem Lokomotivkessel muß sich eine Einrichtung zum Anschluß eines 
Kontrolmanometers befinden, durch welches die Belastung der Sicherheitsventile 
und die Richtigkeit der Federwaagen und Manometer geprüft werden kann. 
(3) Jede Lokomotive muß versehen sein:
	        
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