(10) Auf den Stationen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde
vor Ankunft und beziehungsweise Abfahrt eines jeden zur Personenbeförderung
bestimmten Zuges die Perrons und Anfahrten zu erleuchten.
86.
Abtheilungszeichen, Neigungszeiger und Markirzeichen.
(1) Die Bahn muß mit Abtheilungszeichen versehen sein, welche bei Tage
vom Zuge aus deutlich zu erkennen sind und Entfernungen von ganzen und
10 Kilometer angeben.
(2) An den Wechselpunkten der Gefälle müssen Neigungszeiger ausgestellt
sein, an denen die Neigungen der Bahn und die Längen der betreffenden
Strecken deutlich erkennbar anzugeben sind.
(3) Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen muß ein Markirzeichen
angebracht sein, welches die Grenze angiebt, wieweit in jedem Bahngeleise
Fahrzeuge vorgeschoben werden dürfen, ohne den Durchgang anderer Fahrzenge
auf dem anderen Geleise zu hindern.
II. Zustand, Unterhaltung und Revision der Betriebsmittel.
§ 7.
Zustand der Betriebsmittel.
Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten
werden, daß die Fahrten mit der größten für dieselben zulässigen Geschwindigkeit
(§ 8 Abs. 1 und § 26) ohne Gefahr stattfinden können. «
88.
Einrichtung der Lokomotiven.
(1) Für jede Lokomotive ist nach Maßgabe ihrer Bauart eine Ge—
schwindigkeit vorzuschreiben, welche in Rücksicht auf die Sicherheit niemals
überschritten werden darf. Diese Maximalgeschwindigkeit muß an der Maschine
angezeichnet sein.
(2) An jedem Lokomotivkessel muß sich eine Einrichtung zum Anschluß eines
Kontrolmanometers befinden, durch welches die Belastung der Sicherheitsventile
und die Richtigkeit der Federwaagen und Manometer geprüft werden kann.
(3) Jede Lokomotive muß versehen sein: