Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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genommen werden. Die Revision ist nach jeder größeren Kesselreparatur, 
niemals jedoch später als nach drei Jahren zu wiederholen. Bei Gelegenheit 
dieser Revision, welche sich auf alle Theile der Lokomotive erstrecken muß, ist 
der Lokomotivkessel vom Mantel zu entblößen, mit Wasser zu füllen und 
mittelst einer Druckpumpe zu probiren. 
(3) Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes 
wird bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als 
fünf Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal- 
Dampfspannung, bei einer Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären 
mit einem Druck, welcher die zulässige Maximal- Dampfspannung um fünf 
Atmosphären übersteigt, stattfinden soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche 
bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt 
es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfung Anwendung gefunden 
hat, sofern der letztere niedriger ist, als der vorstehend vorgeschriebene. 
(4) Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen 
in diesem Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden. 
(5) Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit 
des Manometers zu prüfen. 
(6) Längstens acht Jahre nach Jnbetriebstellung des Lokomotivkessels muß 
eine innere Revision desselben vorgenommen werden, bei welcher die Siede- 
rohre zu entfernen sind. Nach spätestens je sechs Jahren ist diese Revision 
zu wiederholen. 
(7) Ueber die Lokomotivrevisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in 
denen die Ergebnisse zu verzeichnen sind. 
(8) In jedem Verwaltungsbezirke muß eine Vorrichtung vorhanden sein, 
mittelst welcher die Kontrolmanometer jederzeit durch Wasserdruck geprüft 
werden können. 
o 10. 
Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger. 
(1!) An der Stirnseite der Lokomotiven und an der Rückseite der Tender 
und Tenderlokomotiven müssen Bahnräumer angebracht sein. 
(2) Jede Lokomotive muß mit einem verschließbaren Aschkasten und mit 
Vorrichtungen versehen sein, welche den Auswurf glühender Kohlen aus dem 
Aschkasten und dem Schornstein zu verhüten bestimmt sind.
	        
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