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v Dem Antrage auf Berichtigung eines beförderten oder in der Beför—
derung begriffenen Telegramms darf von den Telegraphenanstalten nur daun
Folge gegeben werden, wenn der Autragsteller sich als Aufgeber oder Empfänger
des betreffenden Ursprungstelegramms oder als Bevollmächtigter eines derselben
ausgewiesen hat.
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Juli 1886 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Stephan.
[72] Das 18., 19., 20., 21., 22. und 23. Stück des Reichs-Gesetzblatts
enthalten unter
Nr. 1669 die Verordnung, betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von
Gewächsen, sowie von sonstigen Gegenständen des Wein- und
Gartenbaues, vom 16. Juni 1886; unter
„ 1670 den Vertrag zwischen Deutschland, den Niederlanden und der
Schweiz, betreffend die Regelung der Lachsfischerei im Strom-
gebiet des Rheins, vom 30. Juni 1886; unter
„ 1671 die Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 23. De-
zember 1875, betreffend die Pensionen und Kautionen der Reichs-
bankbeamten, und der Verordnung, betreffend die Fürsorge für die
Wittwen und Waisen der Reichsbankbeamten, vom 8. Juni 1881,
vom 20. Juni 1886; unter
„ 1672 die Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses
der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung
bedürfen; unter
„ 1673 die Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung des Gesetzes über
die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung vom 28. Mai
1885, vom 24. Juni 1886; unter