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6) Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen
auf Neigungen bis 1:60 einschließlich auf den sechsten Theil und
auf Neigungen von 1:60 ausschließlich bis 1: 40 einschließlich
auf den fünften Theil '
der Räderpaare herabgesetzt werden, wenn
1. die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer in der Stunde oder
300 Meter in der Minute nicht überschritten wird,
2. die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt und
3. bei der Thalfahrt durch geeignete Kontrolapparate die Fahrgeschwin-
digkeit des Zuges genan festgestellt wird.
(6) Bei Personenzügen von mehr als 60 Kilometer Fahrgeschwindigkeit
in der Stunde oder 1.000 Meter in der Minute sind die nach Obigem erfor-
derlichen gebremsten Räderpaare um eins zu vermehren.
(7) Für Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1:40 haben, sind
für das Bremsen der Züge von den Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften
zu erlassen.
814.
Verschluß und Beleuchtung der Personenwagen.
(1I) Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen be-
finden, müssen mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schlie-
ßender Verschlußvorrichtung versehen sein, von denen eine aus einem Vor-
reiber besteht. Sämmtliche Thüren an den Personenwagen dürfen nur so ver-
schlossen werden, daß das Oeffnen derselben den im Wagen befindlichen Pas-
sagieren möglich ist.
(2) Im Innern der Personenwagen müssen an den Thüröffnungen Schutz-
vorrichtungen gegen das Einklemmen der Finger angebracht sein.
(3) Die Personenwagen müssen mit Vorrichtungen zur Beleuchtung der-
selben im Innern versehen sein.
8 15.
Siguallaternenstützen.
() Sämmtliche Personen-, Post- und Gepäckwagen, sowie die als Schluß—
wagen laufenden Güterwagen müssen mit den erforderlichen Laternenstützen
versehen sein, welche so anzubringen sind, daß die aufgesteckte Laterne entweder
zur Seite des Wagens oder über die Decke desselben hervorragt.
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