Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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(2)  Der  Abstand  der  Oberkante  dieser  Stützen  über  Schienenoberkante
darf  im  ersteren  Falle  höchstens  3,000  Meter,  im  letzteren  höchstens  3,600  Meter
betragen,  während  die  Mitte  (Vertikalachse)  der  Stützen  im  ersteren  Falle  höchstens
  1,100  Meter,  im  letzteren  höchstens  I,200  Meter  von  der  Mitte  des
Wagens  entfernt  sein  darf.

(3)  Die  Laternenstützen  müssen  die  Form  einer  abgestumpften  Pyramide
mit  quadratischem  Querschnitt  von  im  Lichten  0,046  Meter  oberer  und  O,o085  Meter
unterer  Länge  und  Breite  bei  0,076  Meter  Höhe  derselben  haben  und  diagonal
zur  Achse  des  Wagens  gestellt  werden.  Der  größte  Querschnitt  des  Laternenkastens,
  dessen  Seitenflächen  parallel  den  Wagenflächen  liegen  müssen,  darf
nicht  über  0,t50  Meter  Breite  und  0,280  Meter  Höhe  betragen  und  derjenige
des  Laternenaufsatzes  (Schornstein)  nur  O,140  Meter  Breite  und  01120  Meter
Höhe  haben.

§  16.
Bedeckung  der  Güterwagen.

Alle  mit  leicht  fenerfangenden  Gegenständen  beladenen  Güterwagen  müssen
mit  einer  sicheren  Bedeckung  versehen  sein,  soweit  nicht  Ausnahmen  durch  das
Betriebs-Reglement  gestattet  sind.

817.
Revision  der  Wagen.

Jeder  Wagen  ist  von  Zeit  zu  Zeit  einer  gründlichen  Revision  zu  unter—
werfen,  bei  welcher  die  Achsen,  Lager  und  Federn  abgenommen  werden  müssen.
Diese  Revision  hat  spätestens  zwei  Jahre  nach  der  ersten  Ingebrauchnahme
oder  nach  der  letzten  Revision  zu  erfolgen,  bei  den  Personen-,  Gepäck-  und
Postwagen  jedoch  spätestens  nach  jedesmaliger  Zurücklegung  eines  Weges  von
30  000  Kilometer.

8  18.
Bezeichnung  der  Wagen.
()  Jeder  Wagen  muß  Bezeichnungen  haben,  aus  welchen  zu  ersehen  ist:
a)  die  Eisenbahn,  zu  welcher  er  gehört;
b)  die  Ordnungsnummer,  unter  welcher  er  in  den  Werkstätten  und
Revisionsregistern  geführt  wird;
)  das  eigene  Gewicht  einschließlich  der  Achsen  und  Räder  und  ausschließlich
  der  losen  Inventarienstücke;
d)  das  Ladegewicht  und  die  Tragfähigkeit;