Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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6)  Bei  Güterzügen  kann  die  Zahl  der  zu  bedienenden  Bremsen
auf  Neigungen  bis  1:60  einschließlich  auf  den  sechsten  Theil  und
auf  Neigungen  von  1:60  ausschließlich  bis  1:  40  einschließlich
auf  den  fünften  Theil  '
der  Räderpaare  herabgesetzt  werden,  wenn
1.  die  Fahrgeschwindigkeit  von  18  Kilometer  in  der  Stunde  oder
300  Meter  in  der  Minute  nicht  überschritten  wird,
2.  die  Stärke  des  Zuges  80  Achsen  nicht  übersteigt  und
3.  bei  der  Thalfahrt  durch  geeignete  Kontrolapparate  die  Fahrgeschwindigkeit
  des  Zuges  genan  festgestellt  wird.

(6)  Bei  Personenzügen  von  mehr  als  60  Kilometer  Fahrgeschwindigkeit
in  der  Stunde  oder  1.000  Meter  in  der  Minute  sind  die  nach  Obigem  erforderlichen
  gebremsten  Räderpaare  um  eins  zu  vermehren.

(7)  Für  Bahnstrecken,  welche  stärkere  Neigungen  als  1:40  haben,  sind
für  das  Bremsen  der  Züge  von  den  Aufsichtsbehörden  besondere  Vorschriften
zu  erlassen.

814.
Verschluß  und  Beleuchtung  der  Personenwagen.

(1I)  Die  Thüren,  welche  sich  an  den  Langseiten  der  Personenwagen  befinden,
  müssen  mit  mindestens  doppelter,  nur  von  der  Außenseite  zu  schließender
  Verschlußvorrichtung  versehen  sein,  von  denen  eine  aus  einem  Vorreiber
  besteht.  Sämmtliche  Thüren  an  den  Personenwagen  dürfen  nur  so  verschlossen
  werden,  daß  das  Oeffnen  derselben  den  im  Wagen  befindlichen  Passagieren
  möglich  ist.

(2)  Im  Innern  der  Personenwagen  müssen  an  den  Thüröffnungen  Schutzvorrichtungen
  gegen  das  Einklemmen  der  Finger  angebracht  sein.

(3)  Die  Personenwagen  müssen  mit  Vorrichtungen  zur  Beleuchtung  derselben
  im  Innern  versehen  sein.

8  15.
Siguallaternenstützen.

()  Sämmtliche  Personen-,  Post-  und  Gepäckwagen,  sowie  die  als  Schluß—
wagen  laufenden  Güterwagen  müssen  mit  den  erforderlichen  Laternenstützen
versehen  sein,  welche  so  anzubringen  sind,  daß  die  aufgesteckte  Laterne  entweder
zur  Seite  des  Wagens  oder  über  die  Decke  desselben  hervorragt.

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