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BRegierungs- Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen- Weimar-Eise nach.
Nummer 24. Weimar. 2. Oktober 1886.
Inhan: Ministerial. Bekanntmachung, die Verleihung der juristischen Persönlichleit an den Allgemeinen —
protestantischen Missiensverein Zu Weimar betressend, Seite 255. — Minilslerial- Helaumimachung. die
antheutische Auslegung des § “ der Synodal= Ordnung betreffend, Seite 255. — nisterial. Bekannt-
machung, die Wahlen der Abgcordueten für die vierte ordentliche Landes-Synode vrruui Seite 256. —
Ministerial-Belanntmachung, betreffend die Zusammensetzung der bei der Großherzoglich und Herzoglich
Sächs. Gesammt-= Universite#t zu Jena bestehenden Kommissionen für die Prüfung der Aerzte und Zahn-
ärzte, für die ärztliche Vorprüfung und für die Prüfung der Apotheker, Seite 25
Ministerial-Bekanntmachungen.
[88!) 1. In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs haben
Seine Königliche Hoheit der Erbgroßherzog auf geschehenes Ansuchen dem
Allgemeinen evangelisch-protestantischen Missionsverein zu
Weimar die Rechte der juristischen Persönlichkeit zu verleihen geruht.
Weimar, am 21. September 1886.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
(89| II. Nachdem sich ergeben hat, daß die Bestimmung in § 7 der Synodal-
Ordnung, nach welcher „jeder evangelische Kirchgemeindevorstand aus der Zahl
derjenigen Glieder der Parochie, welche die für das Amt eines Kirchgemeinde-
vorstehers gesetzlich erforderten Eigenschaften besitzen, so viele weltliche Wahl-
männer zu wählen hat, als jeweilig Pfarrer, Diakone und Vikare im ordent-
lichen Kirchendienste aktiv in der Parochie sind“", verschiedenartig ausgelegt
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