Begierungs-Platt
Großherzogthum
Sachsen = Weimar= Eise nach.
Nummer 28. Weimar. 30. Dezember 1886.
Inhalt: Bachtrag zu dem Gesehe, die Fischerei betressend vom 6. Pei 1876, Seite 273.— Ministerial-Bekanntmachung,
Kataslerführung für Mellingen betreffend, Seite 274 — Ministerial. Bekanntmachung, das Ergebniß der
Me zur vierten ordentlichen bandessynode betresffend. Seite 274. — Reichs-Gesethblatt, Seite 278.
104) Nachtrag zu dem Gesetze, die Fischerei# betreffend, vom 6. Mai 1876; vom 17. No-
vember 1886.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen nachträglich zu dem Gesetze, die Fischerei betreffend, vom 6. Mai
1876 — Regierungs-Blatt Seite 73 ff. — mit Zustimmung des getreuen
Landtags, was folgt:
Die Bestimmung unter Ziffer 2 des § 3 des Gesetzes vom 6. Mai 1876
erhält in Abänderung ihres bisherigen Wortlautes die nachfolgende Fassung:
2. von Fischereiberechtigten und Fischereigenossenschaften ebenso
in dem oberen oder unteren Theile, wie in der nämlichen Strecke
der Gewässer, wenn von denselben nachgewiesen wird, daß die Be-
rechtigung der Erhaltung und Verbesserung des Fischbestandes dauernd
nachtheilig ist und einem wirthschaftlichen Betriebe der Fischerei in
den betreffenden Gewässern entgegensteht.
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