Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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(3 Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen 
im Dienste beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen. 
§ 21. 
Rechtsfahren der Züge. 
(1) Auf doppelgleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Fahrt- 
richtung rechts liegende Geleise befahren. 
(2) Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf Weiteres beibehalten 
werden. 
(3) Von der hestehenden Fahrweise sind Ansnahmen zulässig: 
1. nach vorgängiger Verständigung zwischen benachbarten Stationen: 
a) bei Geleissperrungen, 
b) für Arbeitszüge, 
c) mit Genehmigung der Aussichtsbehörde zwischen einer Station und 
einer auf der anschließenden freien Bahnstrecke liegenden Einmün- 
dungsweiche eines Auschlußgeleises; 
2. unter Verantwortlichkeit des dienstthuenden Stationsbeamten: 
a) auf Stationen, 
b) für Hilfslokomotiven, 
o) für Lokomotiven, welche zum Nachschieben eines Zuges gedient haben. 
§ 22. 
Schieben der Züge durch Lokomotiven. 
(1) Das Schieben von Zügen, an deren Spitze sich eine führende Lokomotive 
nicht befindet, ist, sofern nicht von der Aufsichtsbehörde weitere Einschränkungen 
bestimmt werden, gestattet: 
a) bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Stationen 
oder in Nothfällen; 
b) bei Arbeitszügen und — unter den von der Aufsichtsbehörde fest- 
gestellten Bedingungen — bei Zügen nach benachbarten Gruben 
oder sonstigen gewerblichen Anlagen unter Innehaltung der im 
§ 26 dafür zugelassenen Geschwindigkeit. 
(2) Das Nachschieben der Züge mit Lokomotiven an der Spitze ist nur 
zulässig: 
zum Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken und 
bei Ingangbringung der Züge in den Stationen.
	        
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