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(3 Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen
im Dienste beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen.
§ 21.
Rechtsfahren der Züge.
(1) Auf doppelgleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Fahrt-
richtung rechts liegende Geleise befahren.
(2) Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf Weiteres beibehalten
werden.
(3) Von der hestehenden Fahrweise sind Ansnahmen zulässig:
1. nach vorgängiger Verständigung zwischen benachbarten Stationen:
a) bei Geleissperrungen,
b) für Arbeitszüge,
c) mit Genehmigung der Aussichtsbehörde zwischen einer Station und
einer auf der anschließenden freien Bahnstrecke liegenden Einmün-
dungsweiche eines Auschlußgeleises;
2. unter Verantwortlichkeit des dienstthuenden Stationsbeamten:
a) auf Stationen,
b) für Hilfslokomotiven,
o) für Lokomotiven, welche zum Nachschieben eines Zuges gedient haben.
§ 22.
Schieben der Züge durch Lokomotiven.
(1) Das Schieben von Zügen, an deren Spitze sich eine führende Lokomotive
nicht befindet, ist, sofern nicht von der Aufsichtsbehörde weitere Einschränkungen
bestimmt werden, gestattet:
a) bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Stationen
oder in Nothfällen;
b) bei Arbeitszügen und — unter den von der Aufsichtsbehörde fest-
gestellten Bedingungen — bei Zügen nach benachbarten Gruben
oder sonstigen gewerblichen Anlagen unter Innehaltung der im
§ 26 dafür zugelassenen Geschwindigkeit.
(2) Das Nachschieben der Züge mit Lokomotiven an der Spitze ist nur
zulässig:
zum Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken und
bei Ingangbringung der Züge in den Stationen.