Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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(3  Die  Zugführer,  Lokomotivführer,  Bahnmeister  und  Bahnwärter  müssen
im  Dienste  beständig  eine  richtig  gehende  Uhr  bei  sich  tragen.

§  21.
Rechtsfahren  der  Züge.

(1)  Auf  doppelgleisigen  Bahnstrecken  sollen  die  Züge  das  in  ihrer  Fahrtrichtung
  rechts  liegende  Geleise  befahren.

(2)  Bereits  bestehende  Ausnahmen  dürfen  bis  auf  Weiteres  beibehalten
werden.

(3)  Von  der  hestehenden  Fahrweise  sind  Ansnahmen  zulässig:

1.  nach  vorgängiger  Verständigung  zwischen  benachbarten  Stationen:

a)  bei  Geleissperrungen,

b)  für  Arbeitszüge,

c)  mit  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  zwischen  einer  Station  und
einer  auf  der  anschließenden  freien  Bahnstrecke  liegenden  Einmündungsweiche
  eines  Auschlußgeleises;

2.  unter  Verantwortlichkeit  des  dienstthuenden  Stationsbeamten:

a)  auf  Stationen,

b)  für  Hilfslokomotiven,

o)  für  Lokomotiven,  welche  zum  Nachschieben  eines  Zuges  gedient  haben.

§  22.
Schieben  der  Züge  durch  Lokomotiven.

(1)  Das  Schieben  von  Zügen,  an  deren  Spitze  sich  eine  führende  Lokomotive
nicht  befindet,  ist,  sofern  nicht  von  der  Aufsichtsbehörde  weitere  Einschränkungen
bestimmt  werden,  gestattet:

a)  bei  langsamen  Rückwärtsbewegungen  des  Zuges  auf  den  Stationen
oder  in  Nothfällen;

b)  bei  Arbeitszügen  und  —  unter  den  von  der  Aufsichtsbehörde  festgestellten
  Bedingungen  —  bei  Zügen  nach  benachbarten  Gruben
oder  sonstigen  gewerblichen  Anlagen  unter  Innehaltung  der  im
§  26  dafür  zugelassenen  Geschwindigkeit.

(2)  Das  Nachschieben  der  Züge  mit  Lokomotiven  an  der  Spitze  ist  nur
zulässig:

zum  Ersteigen  stark  geneigter  Bahnstrecken  und

bei  Ingangbringung  der  Züge  in  den  Stationen.