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(3 Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen
im Dienste beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen.
§ 21.
Rechtsfahren der Züge.
(1) Auf doppelgleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Fahrtrichtung
rechts liegende Geleise befahren.
(2) Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf Weiteres beibehalten
werden.
(3) Von der hestehenden Fahrweise sind Ansnahmen zulässig:
1. nach vorgängiger Verständigung zwischen benachbarten Stationen:
a) bei Geleissperrungen,
b) für Arbeitszüge,
c) mit Genehmigung der Aussichtsbehörde zwischen einer Station und
einer auf der anschließenden freien Bahnstrecke liegenden Einmündungsweiche
eines Auschlußgeleises;
2. unter Verantwortlichkeit des dienstthuenden Stationsbeamten:
a) auf Stationen,
b) für Hilfslokomotiven,
o) für Lokomotiven, welche zum Nachschieben eines Zuges gedient haben.
§ 22.
Schieben der Züge durch Lokomotiven.
(1) Das Schieben von Zügen, an deren Spitze sich eine führende Lokomotive
nicht befindet, ist, sofern nicht von der Aufsichtsbehörde weitere Einschränkungen
bestimmt werden, gestattet:
a) bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Stationen
oder in Nothfällen;
b) bei Arbeitszügen und — unter den von der Aufsichtsbehörde festgestellten
Bedingungen — bei Zügen nach benachbarten Gruben
oder sonstigen gewerblichen Anlagen unter Innehaltung der im
§ 26 dafür zugelassenen Geschwindigkeit.
(2) Das Nachschieben der Züge mit Lokomotiven an der Spitze ist nur
zulässig:
zum Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken und
bei Ingangbringung der Züge in den Stationen.