Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

Regierungs-Mlatt 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eisenach. 
Nummer 29. Weimar. 2. Dezember 1886. 
Inhalt: achtrag zu dem Gesehz, betreffend die Aufnahme der taubstummen und blinden Kinder in die Groß- 
herzogliche Tanbstummen= und Blindenanstalt zu Weimar vom 28. Mai 1874, Seite 279. — Höchstes 
Dekret, die Eröffnung der vierten ordentlichen Landessynode betreffend, Seite 28 
  
  
  
108.1 Nachtrag zu dem Gesetz, betreffend die Aufnahme der taubstummen und blinden 
Kinder in die Großherzogliche Taubstummen= und Blindenanstalt zu Weimar vom 28. Mai 1874; 
vom 17. November 1886. 
Wir Carl Alexander 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen hierdurch unter Zustimmung des getreuen Landtages nachträglich 
zu dem Gesetz, betreffend die Aufnahme der taubstummen und blinden Kinder 
in die Großherzogliche Taubstummen= und Blindenanstalt zu Weimar vom 
28. Mai 1874, wie folgt: 
An Stelle von Satz 2 des 1. Absatzes von § 3 des Gesetzes wird Nach- 
stehendes bestimmt: 
Der Eintritt in die Anstalt erfolgt ein Jahr um das andere zu Ostern 
für diejenigen Kinder, welche bis zu den betreffenden Ostern mindestens das 
sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis Ende April desselben Jahres 
vollenden. 
1886 47
	        
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